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Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Das Merkmal dieser Versicherten ist das Fehlen eines beitragspflichtigen Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz. So sind beispielsweise Personen mit Arbeitsort in der Schweiz ANobAG, die für einen in der Schweiz nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. ausländische Firma ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz, Botschaft oder Konsulat eines anderen Landes) arbeiten.

Anmeldung

Beitragssätze

Bis 31. Dezember 2011 bezahlten die ANobAG die Beiträge aufgrund der sinkenden Beitragsskala der Selbständigerwerbenden ohne Verwaltungskosten. Ab 1. Januar 2012 gelten für ANobAG die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von max. 3 % des AHV-Beitrages.

Beitragssätze

1.01.2010 bis

31.12.2010

1.01.2011 bis

31.12.2011

ab 1.01.2012
AHV / IV / EO

5,116% bis

9,5%

5,223% bis

9,7%

10.3%

Verwaltungskostenkeinekeinemax. 3%
ALV (bis CHF 126'000.-)        2,0%2,2%2,2%
ALV (CHF 126'001.- bis 315'000.-)   keine1.0%1,0%
ALV (ab CHF 315'301.-) keinekeine keine
FAK (Familienzulagen)1,6%1,4%1,4%

Personenkreis

Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Konstellationen, in welchen Personen als
ANobAG gelten. Die markierten Felder (x) weisen darauf hin, dass Arbeitnehmende
eine Vereinbarung nach Artikel 109 beilegen, eine Unfallversicherung (UVG)
abschliessen und/oder sich der beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen müssen:

Situation                      

Art.
109

UVGBVG

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit
Sitz ausserhalb des EU-/EFTA Raumes tätig sind. 

 


   x

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit
Sitz im EU-/EFTA Raum erwerbstätig sind.


  x

   x

   x

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und in einem
Nichtvertragsstaat erwerbstätig sind.

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und gleichzeitig in
der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind.


  x

   x

   x

Freiwillige Unterstellung: Arbeitnehmende, die in der Schweiz
wohnen und im EU-/EFTA Raum oder in einem Vertragsstaat
erwerbstätig sind.

Beiträge an die berufliche Vorsorge

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, die aufgrund der Vereinbarung nach Artikel 109 VO EWG Nr. 574/72 die Sozialversicherungsbeiträge selber abrechnen, bezahlen die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung BVG selber.

In der beruflichen Vorsorge BVG können Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber daran interessiert sein, sich über das gesetzliche Minimum hinaus zu versichern. Qualibroker übernimmt im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen für solche Arbeitnehmende die Beratung und Abwicklung von Versicherungslösungen auch im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Informationen dazu finden Sie unter www.anobag.ch.

 

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