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Inhalt - Arbeitgebende
Beitragspflicht
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind.
Keine Beiträge müssen für Arbeitnehmende erhoben werden, bei welchen der massgebende Lohn den Betrag von CHF 2300.— pro Kalenderjahr nicht übersteigt und der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
Ausnahmen
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.) müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist. Dasselbe gilt ab 1.1.2010 für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisions-produzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
Beginn der Beitragspflicht
Alle Erwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15. August 2010 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2011 Lohnbeiträge bezahlen.
| Jahrgang | Kalenderjahr | |||
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
| 1993 | pflichtig | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
| 1994 | frei | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
| 1995 | frei | frei | pflichtig | pflichtig |
| 1996 | frei | frei | frei | pflichtig |
Für mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Auch für mitarbeitende Familienmitglieder im Rentenalter ist nur der Barlohn abzurechnen.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Beiträge von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1400.— monatlich oder CHF 16'800.— jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1400.— im Monat oder CHF 16'800.— im Jahr übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Festsetzung und Zahlung der Lohnbeiträge
Akontobeiträge
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200’000.— müssen die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200’000.— monatlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende.
Defitinive Beiträge
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Abrechnung der Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Ab 31. Januar werden auf nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen erhoben.
Verzugszinsen
Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr.
Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung/Bezahlung der Beiträge
Abrechnung bzw. Zahlung nicht eingegangen bis | Zinsen laufen ab | |
Einreichung | 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres | 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres |
Akontobeiträge | 30 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende | 1. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende |
Differenzen zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen | 30 Tage nach Rechnungsstellung | 1. Tag nach Rechnungsstellung |
Nachgeforderte Beiträge vergangen Jahre | 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres |
Verwaltungskostenbeiträge
Arbeitgebende haben einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet wird. Die Verwaltungskostenbeitragssätze sind nach Lohnsummen abgestuft:
| Lohnsumme | VK-Beitragssatz | ||
|---|---|---|---|
| bis | 50'000 | 3.00 % | |
| 50'001 | bis | 250'000 | 2.40 % |
| 250'001 | bis | 500'000 | 1.50 % |
| 500'001 | bis | 1'000'000 | 1.20 % |
| 1'000'001 | bis | 2'000'000 | 1.00 % |
| 2'000'001 | bis | 5'000'000 | 0.90 % |
| über | 5'000'000 | 0.80 % |
Zahlungen mit Lastschriftverfahren/Debit Direct
Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) (PDF, 198 KB) oder dem Debit Direct (DD) (PDF, 13.4 KB) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern.
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Über diese geschützte Internetlösung können uns Arbeitgebende folgende Daten übermitteln:
- Anmeldung neuer Mitarbeitenden mit oder ohne Bestellung eines Versichertenausweises
- Bestellung eines Versichertenausweis-Duplikats
Zusätzlich können Lohnabrechnungen online erfasst oder via ELM-Format übermittelt werden. Hier gehts zum Partnerweb
Dokumente
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Anmeldung für juristische Personen- (pdf, 95 KB)
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Anmeldung für Hausdienstarbeitgeber- (pdf, 67 KB)
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Anmeldung für Hauswartpersonal- (pdf, 112 KB)
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Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren- (pdf, 78 KB)
-
Anmeldung von Personal- (pdf, 59 KB)
Merkblätter
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2.01 Lohnbeiträge an die AHV die IV und die EO- (pdf, 114 KB)
-
2.06 Hausdienstarbeit- (pdf, 139 KB)
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2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber- (pdf, 105 KB)
