Inhalt - Arbeitgebende

Beitragspflicht

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind.
Keine Beiträge müssen für Arbeitnehmende erhoben werden, bei welchen der massgebende Lohn den Betrag von CHF 2300.— pro Kalenderjahr nicht übersteigt und der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt.

Ausnahmen
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.) müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist. Dasselbe gilt ab 1.1.2010 für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisions-produzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

Beginn der Beitragspflicht

Alle Erwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15. August 2010 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2011 Lohnbeiträge bezahlen.

 

JahrgangKalenderjahr
2011201220132014
1993pflichtigpflichtigpflichtigpflichtig
1994freipflichtigpflichtigpflichtig
1995freifreipflichtigpflichtig
1996freifreifreipflichtig

 

Für mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Auch für mitarbeitende Familienmitglieder im Rentenalter ist nur der Barlohn abzurechnen.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Beiträge von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1400.— monatlich oder CHF 16'800.— jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der  CHF 1400.— im Monat oder CHF 16'800.— im Jahr übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Festsetzung und Zahlung der Lohnbeiträge

Akontobeiträge

Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200’000.— müssen die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200’000.— monatlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende.

Defitinive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Abrechnung der Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Ab 31. Januar werden auf nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen erhoben.

Verzugszinsen

Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr.

Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung/Bezahlung der Beiträge

Abrechnung bzw. Zahlung nicht eingegangen bis

Zinsen laufen ab

Einreichung
Lohnabrechnung

 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres

Akontobeiträge
(Monats-/ Quartalsrechnung)

30 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende1. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende

Differenzen zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen 

30 Tage nach Rechnungsstellung1. Tag nach Rechnungsstellung

Nachgeforderte Beiträge vergangen Jahre

1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres

Verwaltungskostenbeiträge

Arbeitgebende haben einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet wird. Die Verwaltungskostenbeitragssätze sind nach Lohnsummen abgestuft:

 

LohnsummeVK-Beitragssatz
bis    50'0003.00 %
    50'001 bis   250'0002.40 %
  250'001bis  500'000 1.50 %
  500'001 bis1'000'000 1.20 %
1'000'001 bis 2'000'0001.00 %
2'000'001 bis5'000'000 0.90 %
über  5'000'0000.80 %

Zahlungen mit Lastschriftverfahren/Debit Direct

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Über diese geschützte Internetlösung können uns Arbeitgebende folgende Daten übermitteln:

  • Anmeldung neuer Mitarbeitenden mit oder ohne Bestellung eines Versichertenausweises
  • Bestellung eines Versichertenausweis-Duplikats

Zusätzlich können Lohnabrechnungen online erfasst oder via ELM-Format übermittelt werden. Hier gehts zum Partnerweb

 

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