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Lohn und Beiträge

Arbeitgebende rechnen Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeitenden bei der SVA Aargau ab.

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beiträge rechnen Sie als Arbeitgebende mit der zuständigen Ausgleichskasse ab. Nutzen Sie dafür unsere Plattform connect. Damit erledigen Sie Ihre Lohnbuchhaltung, Familienzulagen und Mitarbeiterverwaltung per Mausklick.

Hier finden Sie alle Angaben zur Abrechnung.

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Häufige Fragen

  • Ich beziehe einen kleinen Lohn. Ist dieser AHV-pflichtig?

    Wenn der jährliche Lohn 2300 Franken nicht übersteigt, müssen keine Beiträge darauf abgerechnet werden. Ist der Lohn höher, sind die Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sie als Arbeitnehmende(r) können jedoch auf Wunsch verlangen, dass auch auf Ihren kleinfügigen Entgelten Beiträge entrichtet werden.

Mein Anliegen

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