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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Falls die jährliche Gesamtlohnsumme eines Arbeitgebenden CHF 55'680.– und der Lohn des einzelnen Arbeitnehmenden CHF 20’880.— nicht übersteigt, können Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (PDF, 78 KB) abrechnen, wenn sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die Beiträge an die Familienzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmend und die Familienausgleichskassenbeiträge sowie die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG abgerechnet. Private Arbeitgeber und Firmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse anzumelden. Der Wechsel muss jeweils per 31. Dezember erfolgen. Die Anmeldung muss spätestens bis am 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden. Entsprechende Formulare können bei der Ausgleichskasse angefordert werden. Beiträge und Steuern im vereinfachten Abrechnungsverfahren sind einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals abzurechnen und innert 30 Tagen zu bezahlen.

 

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