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Fragen und Antworten

Antwort auf/zuklappen Meldung bei Krankheit oder Unfall?

Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger als drei Monate nicht arbeiten kann, und auch keine AHV-pflichtigen Erwerbsausfallentschädigungen von Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezieht, riskiert Beitragslücken. Diese können zu einer Kürzung der künftigen AHV- oder IV-Rente führen. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA Aargau, um zu klären, ob die Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.

Antwort auf/zuklappen Kann ich mit Wohnsitz im Ausland freiwillig weiterhin AHV-Beiträge bezahlen?

Ja, Sie können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitretet, wenn Sie diese vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Nationalität Schweiz oder EU/EFTA-Staat

  • Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA

  • bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert

  • Einreichung der Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. 

 

 

 

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wie können Versicherte erfahren, ob ihr Arbeitgeber für sie abgerechnet hat?

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihre Beitragsdauer lückenlos ist oder ob Ihr Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, können Sie bei den Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, einen Kontoauszug verlangen - also bei allen Ausgleichskassen, die je für Sie zuständig waren. Sie können auch bei einer einzigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für Sie geführten Individuellen Konten verlangen. Kontenauszüge können Sie schriftlich per Post oder auch per Internet bestellen.
Falls im Kontoauszug Angaben über bisherige Arbeitsverhältnisse fehlen, dann stellen Sie der AHV-Ausgleichskasse Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen zu und beantragen Sie eine Überprüfung. Beachten Sie, dass auf der Kontenübersicht keine Zahlungen des laufenden Jahres stehen, da die Arbeitgebenden erst im Folgejahr die gesamten Lohndeklarationen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen. Weitere Informationen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wozu dient der Versicherungsausweis?

Wer Beiträge bezahlt oder Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis. Der Ausweis dient als Bestätigung für die Aufnahme in das Versichertenregister.
Der Versicherungsausweis ist unbedingt aufzubewahren. Er muss dem Arbeitgeber bei jedem Stellenwechsel und der AHV-Ausgleichskasse bei der Anmeldung für Leistungen der AHV oder IV vorgelegt werden. Weitere Informationen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wie werden AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende berechnet?

Die Beiträge werden auf dem reinen Erwerbseinkommen des laufenden Jahrs nach der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.
Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Zu dem von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher der steuerseitig getätigte Abzug wieder aufzurechnen.
Vom im Betrieb investierten Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres wird ein Zins abgezogen. Der Zinssatz beträgt in den Jahren 2000 bis 2002 3,5 %, 2003 und 2004 2,5 %, 2005 2 %, 2006 2,5 %, 2007 3,0 %, 2008 3,5 % und 2009 2,5 %. Dieser wird jedes Frühjahr für das vergangene Jahr neu festgesetzt.
Der Beitragssatz beträgt für die AHV/IV/EO 9,7 %. Für Jahreseinkommen zwischen CHF 9300.— und CHF 55’700— gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter CHF 9300— wird der Mindestbeitrag von CHF 475.— Franken jährlich geschuldet. Weitere Informationen.

 

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wer gilt in der AHV als nichterwerbstätig?

Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizerinnen und Schweizer oder Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Insbesondere können dies sein:

  • vorzeitig Pensionierte,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten,
  • Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern,
  • Studierende,
  • Weltreisende,
  • ausgesteuerte Arbeitslose,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Grundsätzlich sind auch die Nichterwerbstätigen beitragspflichtig. Eine Ehefrau ist beitragspflichtig, deren Ehemann im AHV-rechtlichen Sinn als nichterwerbstätig gilt, d.h. kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt oder nur in geringem Umfang erwerbstätig ist. Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist auch die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Person, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür Kost und Logis vom Partner oder von der Partnerin erhält und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wie werden die Beiträge der Nichterwerbstätigen berechnet?

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens festgesetzt. Bei verheirateten Personen ist, ungeachtet des Güterstandes, das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, das Resultat jedoch durch 2 zu teilen.
Massgebend für das Vermögen sind die steuerrechtlichen Bestimmungen (gesamtes reines inländisches und ausländisches Vermögen) per 31. Dezember des Beitragsjahres, jedoch ohne Anrechnung der Sozialabzüge. Dazu gehören u.a. Sparhefte, Wertpapiere, Vermögen, an welchem die Nutzniessung zusteht, Rückkaufwert von Lebensversicherungen sowie Liegenschaften.
Der Wert der Liegenschaften bzw. des Grundeigentums wird mit dem sogenannten interkantonalen Repartitionswert korrigiert. Dieser Korrekturkoeffizient dient dazu, dass der Katasterwert auf der Steuerveranlagung, der ein kantonaler Wert ist, zum eidgenössischen Wert umgerechnet werden kann. Damit wird erreicht, dass das Grundeigentum in der ganzen Schweiz für die Berechnung des AHV/IV/EO-Beitrages gleich bewertet wird.
Massgebend für die Höhe des Renteneinkommens ist nicht der steuerbare Betrag, sondern das Brutto-Renteneinkommen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Welche Beiträge bezahlen nichterwerbstätige Studierende?

Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag von gegenwärtig CHF 475.—. Zuständig ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Weitere Informationen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Was ist ein Individuelles Konto; wie können Versicherte den Stand ihres Individuellen Kontos erfahren?

Auf dem Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Jede Ausgleichskasse führt für jede bei ihr angemeldete Person ein Individuelles Konto. Darauf sind u.a. die Einkommen und Beitragszeiten eingetragen, für welche die betreffende Person oder deren Arbeitgeber Beiträge mit der AHV/IV abgerechnet hat. Für die richtige Rentenberechnung braucht es die Angaben aus allen Individuellen Konten. Weitere Informationen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wen anerkennt die AHV als selbständigerwerbend?

Als selbständigerwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnungsstellung sowie auf eigenes Risiko Arbeit leistet. Die Qualifizierung der Selbständigkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommen werden. Als Hilfestellung dienen folgende Merkmale:

  • Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
  • Eigenes wirtschaftliches Risiko
  • Keine Weisungsgebundenheit
  • Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden
Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Welche Beiträge müssen Arbeitnehmer entrichten?

Arbeitnehmer entrichten zusammen mit ihrem Arbeitgeber Beiträge von 10,3 % (hälftig je 5,15 %) ihres Erwerbseinkommens bzw. auf dem massgebenden Lohn an die AHV, IV und EO. Hinzu kommen die auf einen Höchstbetrag begrenzten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von CHF 126’000.— beträgt der Beitragssatz 2,2 % des massgebenden Jahreslohnes. Auf Lohnteilen von CHF 126’001.— bis CHF 315’000.— werden 1,0 % ALV-Beiträge erhoben. Auf Lohnteilen über CHF 315’001.— werden keine ALV-Beiträge erhoben.
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Welche Erwerbseinkommen gehören zum massgebenden Lohn?

Grundsätzlich gehört zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (massgebender Lohn) das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (freie Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikation und der 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wann werden von einem geringfügigen Lohn nur Beiträge auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben?

ab 2011
Bei geringfügigen Entgelten, die je Arbeitgeber CHF 2300.— im Jahr nicht übersteigen, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben. Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte. Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.
Für die im Privathaushalt beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall - ungeachtet der Einkommenshöhe - entrichtet werden (Reinigungs-, Haushalts- sowie Betreuungstätigkeiten, z.B. Betagten, Kinder- oder Tierbetreuung). Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Die anlässlich von besonderen Ereignissen (Feste, Jubiläen, Kongresse usw.) an Hilfskräfte ausgerichteten Entgelte gelten als geringfügiger Lohn, sofern diese Hilfskräfte nur gelegentlich für solche Tätigkeiten beschäftigt werden. 
Die Lohngrenze von CHF 2300.— und der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter dürfen nicht kumuliert werden. Weitere Informatioen.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Welche Beiträge schuldet der Arbeitgeber?

Der Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse ist für Arbeitgebende erforderlich, um die AHV/IV/EO-Beiträge der Angestellten abzurechnen. Der Arbeitgeber hat auf allen ausbezahlten Löhnen die Hälfte der geschuldeten Beiträge zu übernehmen. Er zieht die Hälfte des Beitrages (5,15 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweist diesen zusammen mit seinem Anteil (ebenfalls 5,15 %) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,3 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu.

Kategorie: AHV - Beiträge
Antwort auf/zuklappen Wer gilt als Arbeitgeber?

Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt (natürliche und juristische Personen wie auch Verwaltungsbetriebe, öffentliche Anstalten usw.), wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte hat. Als Betriebsstätten gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen sowie Bau- und Montagestellen. Zu den beitragspflichtigen Personen gehören auch freie Mitarbeiter, Au-Pair-Mädchen, Hausangestellte, Praktikanten, kurzfristige Aushilfen sowie Wasch- und Putzpersonal.

 

Kategorie: AHV - Beiträge
 

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