Inhalt - Nichterwerbstätige

Obligatorische Versicherung für die ganzen Bevölkerung

Wer ist Nichterwerbstätig?

Als Nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur eingeringes Erwerbseinkommen hat, z.B:

  • vorzeitig Pensionierte,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten,
  • Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern,
  • Studierende Merkblatt 2.10 (PDF, 59 KB),
  • Weltreisende,
  • ausgesteuerte Arbeitslose,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF 475.— (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von CHF 4612.—) betragen,
  • Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und -allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen - weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden,
  • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und - allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen - weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Anmeldung

Die Nichterwerbstätigen gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an.

Vorzeitig pensionierte Versicherte gehören ab 1. Januar 2012 weiterhin der Verbandsausgleichskasse oder der Eidg. Ausgleichskasse an, wenn sie im Jahr der Pensionierung mindestens das 58. Altersjahrs erreichen.

Die Anmeldung (PDF, 161 KB) erfolgt bei der Gemeindezweigstelle SVA der Wohnsitzgemeinde.

Verzugszinsen

  • Verzugszinsen entstehen unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr
  • Müssen Beiträge für vergangene Jahre nachgefordert werden (rückwirkende Unterstellung), sind ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu bezahlen.
  • Beitragsnachforderungen auf Grund definitiver Beitragsfestsetzung, die mehr als 25 % über den provisorisch fakturierten Beiträgen liegen, sind verzugszinspflichtig ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres 

Werden Beiträge verspätet bezahlt, sind in folgenden Fällen Verzugszinsen geschuldet:

  • Bei Akontobeiträgen: wenn die Zahlung nicht bis 30 Tage nach Quartalsende eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Quartalsende.
  • Bei Differenzen zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen: wenn die Zahlung nicht 30 Tage nach Rechnungsstellung eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Rechnungsstellung.

Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct

Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) (PDF, 198 KB) oder dem Debit Direct (DD) (PDF, 13.4 KB) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern.

 

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