Inhalt - Festsetzung und Berechnung der Beiträge

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich - ausser bei Studierenden - nach dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen.

Zum Vermögen gehören:

  • Sparkonten,
  • Wertpapiere,
  • Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte,
  • Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht.

Zum Renteneinkommen gehören:

  • Renten und Pensionen aller Art (ausgenommen AHV- und IV-Renten), auch solche aus dem Ausland,
  • Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder,
  • Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG),
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen,
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen,
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung,
  • regelmässige Zuwendungen Dritter,
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge,
  • Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht,
  • Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt,
  • Renten der AHV (seit 1.01.2011).

Nicht zum Renteneinkommen gehören:

  • Leistungen der IV (Leistungen der AHV bis 31.12.2010),
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
  • Vermögenserträge,
  • gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen,
  • Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG).

Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO

Nichterwerbstätige StudierendeÜbrige Nichterwerbstätige

CHF 475.—

Je nach Vermögen und Einkommen,
mindestens     CHF     475.—
höchstens       CHF 23'750.—
Der Online Rechner gibt Auskunft

Anrechnung der Beiträge auf Erwerbseinkommen und Entschädigungen

Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (z. B. aus Teilzeitarbeit) können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.

Auf den EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern muss der Einheitsbeitrag von 10,3 % entrichtet werden. Die bezahlten Beiträge werden auf Verlangen der Versicherten an die Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet.

Akontobeiträge

Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren. Sobald sich die Höhe des Einkommens oder Vermögens wesentlich ändert (PDF, 91 KB), muss die SVA Aargau informiert werden. Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen.

Definitive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden in der Regel aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.

  • Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück
  • Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die Ausgleichskasse für die Differenz eine Rechnung
 

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