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Inhalt - Selbstständigerwerbende
Anmeldung
Wenn Ihr Geschäftssitz im Kanton Aargau ist, reichen Sie die Anmeldung für Selbständigerwerbende (PDF, 194 KB) mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindezweigstelle SVA ein.
Höhe der Beiträge
Selbständigerwerbende müssen die ganzen Beiträge – nämlich 9,7 % (AHV 7,8 % / IV 1,4 % / EO 0,5 %) vom massgebenden Einkommen – selbst tragen. Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 55’700.— gilt ein tieferer, abgestufter Beitragssatz. Bei einem Jahreseinkommen aus hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit von weniger als CHF 9300.— muss der Mindestbeitrag von CHF 475.— bezahlt werden.
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit CHF 9200.— oder weniger und ist der Mindestbeitrag bereits durch eine ebenfalls ausgeübte unselbständige Tätigkeit geleistet worden, kann verlangt werden, dass die Beiträge zum niedrigsten Satz der Beitragsskala erhoben werden. Zur Berechnung der Beiträge stützt sich die Ausgleichskasse auf das von der Steuerbehörde rechtskräftig veranlagte Einkommen und die in Abzug gebrachten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge.
Festsetzung und Berechnung der Beiträge
Die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab; dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (z. B. der 31. Dezember 2010 für das Beitragsjahr 2010).
Akontobeiträge
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit die SVA Aargau Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die SVA Aargau informiert werden (Einkommensmeldung) (PDF, 91 KB). Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer die Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen. Akontobeiträge müssen vierteljährlich bezahlt werden; der späteste Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende.
Definitive Beiträge
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Verzugszinsen
- Verzugszinsen entstehen unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr
- Müssen Beiträge für vergangene Jahre nachgefordert werden (rückwirkende Unterstellung), sind ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu bezahlen
- Beitragsnachforderungen auf Grund definitiver Beitragsfestsetzung, die mehr als 25 % über den provisorisch fakturierten Beiträgen liegen, sind verzugszinspflichtig ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
Werden Beiträge verspätet bezahlt, sind in folgenden Fällen Verzugszinsen geschuldet
- Bei Akontobeiträgen: wenn die Zahlung nicht bis 30 Tage nach Quartalsende eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Quartalsende
- Bei Differenzen zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen: wenn die Zahlung nicht 30 Tage nach Rechnungsstellung eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Rechnungsstellung
Zahlungen mit Lastschriftverfahren/Debit Direct
Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) (PDF, 198 KB) oder dem Debit Direct (DD) (PDF, 13.4 KB) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern.
