Inhalt - Selbständigkeit nach AHV-Recht

Wer ist selbständig erwerbend?

Bei jeder Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dieser Arbeit nach dem AHV-Gesetz als Erwerb aus unselbständiger oder aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei ist zu beachten, dass das AHV-Gesetz zum Schutz der Versicherten nicht auf die vertraglichen Abmachungen allein abstellt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ist in der Regel die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anerkennung der Selbständigkeit wird für eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche ausgestellt und den Selbständigerwerbenden mitgeteilt. Es ist deshalb möglich, dass eine Person sowohl selbständigerwerbend (für bestimmte Tätigkeiten) als auch unselbständigerwerbend ist (für die übrigen Tätigkeiten).

 

Kriterien der Selbständigkeit nach AHV-Recht

  • Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
    Selbständigerwerbende treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Indizien sind beispielsweise: Eintrag im Handelsregister oder im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial, Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen im eigenen Namen Rechnung, rechnen die Mehrwertsteuer ab und tragen ein entsprechendes Inkassorisiko. Als unselbständigerwerbend gelten deshalb insbesondere Agentinnen und Agenten.
  • Eigenes wirtschaftliches Risiko
    Selbständigerwerbende tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für die Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. In der Auswahl der Arbeiten sind sie frei. Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, besteht in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
  • Keine Weisungsgebundenheit
    Selbständigerwerbende sind frei in der Betriebsorganisation. Frei bestimmt werden können: die Präsenzzeit, der Arbeitsort und die Weitergabe von Arbeiten an Dritte.
  • Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter
    Selbständigerwerbende sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin.
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden
    Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, gelten als selbständigerwerbend für sich und als arbeitgebend für ihre Angestellten.

Beispiele Unselbständigerwerbender

  • Freie Mitarbeitende
    Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten oft auch Aussenstehende, sog. freie Mitarbeitende. Es kann sich um sporadische oder regelmässige Einsätze, um Aufträge oder Heimarbeit handeln. Diese Mitarbeitenden tragen kein Unternehmerrisiko und sie sind arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und in die Organisationsstruktur der Unternehmung eingebunden. Sie gelten daher als Unselbständigerwerbende, und die Auftrag- bzw. Arbeitgebenden sind für sie abrechnungspflichtig.
  • Reisevertreterinnen und Reisevertreter
    Unter die Begriffe Handelsvertreterinnen und -vertreter, Handelsreisende sowie Agentinnen und Agenten fallen Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen. Ihre Tätigkeit fällt zivilrechtlich unter die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages gemäss OR (Handelsreisendenvertrag) oder unter den Agenturvertrag. Die Höhe der Erwerbseinkünfte richtet sich in vielen Fällen ausschliesslich oder vorwiegend nach dem Arbeitserfolg (Umsatz- oder Erfolgsprovisionen). Charakteristisch aus AHV-rechtlicher Sicht ist die Tatsache, dass eine weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (z. B. hinsichtlich Arbeitszeitgestaltung, Routenwahl usw.) gegenüber den Arbeitgebenden besteht. Damit eine Reisevertreterin oder ein Reisevertreter als selbständigerwerbend betrachtet werden kann, muss sie oder er ein Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen.
    Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Die Reisevertreterin oder der Reisevertreter

  • benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden).
  • beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte).
  • trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.

Folgen des Beitragstatus

Die Unterscheidung zeigt sich vor allem in der Bestimmung der Beitragsschuldenden, der Beitragssätze und im Verfahren des Beitragsbezugs. Während für Arbeitnehmende die Arbeitgebenden für die Bezahlung der Beiträge aufkommen und die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden nur die Hälfte der Beiträge vom Lohn abziehen dürfen, müssen Selbständigerwerbende in vollem Umfang für ihre Beiträge aufkommen. Die Selbständigerwerbenden sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert; sie sind auch nicht Mitglied der Familienausgleichskasse. Im Weiteren besteht für Selbständigerwerbende kein Obligatorium für die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge.

 

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