Inhalt - Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Antwort auf/zuklappen Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.

Antwort auf/zuklappen Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen hat man keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Antwort auf/zuklappen Rückzahlung der Ergänzungsleistungen?

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass jemand mit EL-Anspruch mehr Vermögen oder Einkommen hatte, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben, muss der zuviel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden. Die Grundlagen für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit wurde über mehr Geld verfügt als angenommen. Der damalige Entscheid darf also korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn rückwirkend eine höhere IV-Rente zugesprochen wird als bei der EL-Berechnung angenommen.

Antwort auf/zuklappen Welches sind die Höchstgrenzen für Krankheits- und Behinderungskosten?

Für zu Hause lebende Personen:
Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:

  • Alleinstehende oder Witwen, Ehegatten von Heimbewohnern CHF 25’000.—
  • Ehepaare CHF 50’000.—
  • Vater- und Mutterwaisen CHF 10’000.—

Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.

Leisten nicht anerkannte Spitex-Organisationen oder eine Drittperson die notwendigen Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen usw.), so können die in Rechnung gestellten ausgewiesenen Kosten höchstens bis zu CHF 4800.— jährlich vergütet werden.

Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner:
Nebst der jährlichen EL kann ein Höchstbetrag von CHF 6000.— für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. 

Antwort auf/zuklappen Hat das Vermögen einen Einfluss auf die Berechnung?

Ja, das Vermögen hat einen Einfluss auf die Berechnung. Dabei muss zunächst zwischen Vermögensertrag und Vermögensverzehr unterschieden werden. Zum Vermögensertrag gehören Einkünfte aus dem Vermögen. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag von CHF 37’500.— für Alleinstehende und CHF 60’000.— für Ehepaare, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet (Vermögensverzehr). Dabei werden folgende Anteile des übersteigenden Betrages als Vermögensverzehr angerechnet:

  • beim Bezug von Invaliden- und Hinterlassenenrenten 1/15
  • beim Bezug von Altersrenten 1/10

Entäusserte Vermögenswerte und darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung gleich berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen. Dieses Verzichtvermögen wird jedoch jährlich um CHF 10’000.— vermindert. Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert; die Kantone können bei diesen Liegenschaften den über dem Schätzungswert von CHF 112’500.—** liegenden Wert als Vermögen bei der EL-Berechnung berücksichtigen.

**Als Ausnahme dazu ist nur der CHF 300’000.— übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, oder wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.

Antwort auf/zuklappen Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (abschliessend im Ergänzungsleistungsgesetz aufgezählt) und den anrechenbaren Einnahmen.

Für zu Hause lebende Personen werden die anrechenbaren Einnahmen (Rente, Pensionskassenrente und evtl. Vermögenserträge) mit den anerkannten Ausgaben verglichen wie:

  • Bruttomiete
Bruttomiete
für AlleinstehendeCHF 13’200.— max.
für EhepaareCHF 15’000.— max.
  • Allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr
Allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr
für AlleinstehendeCHF 19’050.—
für EhepaareCHF 28’575.—
für die ersten zwei Kinder jeCHF   9945.—
für zwei weitere Kinder jeCHF   6630.—
für jedes weitere KindCHF   3315.—
  • Ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, je nach Kanton verschieden.

Bei Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, wird anstatt der Bruttomiete eine Tagestaxe und an Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf ein kantonal festgesetzter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.

Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL, in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages, ausgerichtet.

Antwort auf/zuklappen Wo ist das Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen einzureichen?

Bei der Gemeindezweigstelle SVA der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde.

 

Fusszeile