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Fragen und Antworten

Antwort auf/zuklappen Wem gehört die EO-Entschädigung?

Der dienstleistenden Person steht die EO-Entschädigung zu. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die EO-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.

Bezahlt der Arbeitgeber einen Monatslohn, hat er auch Anspruch auf die EO, wenn der Dienst in die Freizeit fällt z.B. Samstag oder Sonntag. 

Antwort auf/zuklappen Welche Ausgleichskasse ist für die EO zuständig?

Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit letzten Arbeitgebers ist zuständig. Bei Studierenden ist bis zum 20. Altersjahr die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig, ab dem 21. Altersjahr die kantonale Ausgleichskasse des Studienorts.

Antwort auf/zuklappen EO-Anmeldung verloren – was ist zu tun?

Mit dem Original-Dienstbüchlein bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Ersatz-Anmeldung beantragen. Während längeren Diensten vom Rechnungsführer eine Bestätigung verlangen.

Antwort auf/zuklappen Wie lange habe ich Zeit, die EO-Anmeldung einzureichen?

Der Anspruch auf EO-Entschädigung erlischt fünf Jahre nach Dienst- und Kursende.

Antwort auf/zuklappen Ich leiste nächstens Militär, Zivilschutz usw. Was muss ich tun?

Ich erhalte nach der Dienstleistung vom Fourier / Rechnungsführer eine EO-Anmeldung. Die EO-Anmeldung ergänze ich mit meinen Angaben unter dem Abschnitt B und leite sie weiter gemäss Merkblatt 6.01 (PDF, 44 KB) Pkt. 14.

Antwort auf/zuklappen Wie hoch ist die EO-Grundentschädigung?

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des vordienstlichen Einkommens. Im Minimum CHF 62.—, im Maximum CHF 196.—. Während der Grundausbildung - z.B. Rekrutenschulen usw. - wird für Alle ein Einheitsansatz von CHF 62.— bezahlt. Ausnahme: Dienstleistende mit Kindern.

 

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