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Inhalt - Familienzulagen
Familienzulagen FAK
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes der Familienzulagen ab 1. Januar 2009 werden neu auch Familienzulagen an Nichterwerbstätige und an Personen mit tiefem Einkommen ausgerichtet.
Arten, Ansätze und Dauer der Familienzulagen
Im Kanton Aargau sind folgende Familienzulagen vorgesehen:
- Eine Kinderzulage von CHF 200.— im Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet.
- Eine Ausbildungszulage von CHF 250.— im Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für Kinder, deren jährliches Einkommen CHF 27'840.— (2010: CHF 27'360.—) übersteigt.
Besonderheiten beim Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der AHV-pflichtige Lohn mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) im Monat bzw. CHF 6960.— (2010: CHF 6840.—) im Jahr beträgt.
Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Besonderheiten bei Nichterwerbstätigen
Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht CHF 41'760.— (2010: CHF 41'040.—) im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind auch Personen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen oder selbstständigerwerbend sind.
Finanzierung und Auszahlung
Die Familienzulagen an Arbeitnehmende werden durch Beiträge der Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz für die Arbeitgebenden liegt zurzeit bei 1,4 Lohnprozenten. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel zusammen mit dem Lohn.
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt monatlich.
Anmeldung
Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen. Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, und es sind die notwendigen Belege beizubringen.
Meldepflicht bei Änderungen
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert innert 10 Arbeitstagen gemeldet werden.
Arbeitnehmende können die Familienzulagen bei ihren Arbeitgebenden anmelden. Die Arbeitgebenden leiten die Anmeldung (PDF, 361 KB) an die zuständige Familienausgleichskasse weiter. Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht erlaubt.
Nichterwerbstätige können die Anmeldung (PDF, 257 KB) bei der kantonalen Ausgleichskasse beziehen.
Familienzulagen während unbezahltem Urlaub
Ab 1. Januar 2012 besteht bei unbezahltem Urlaub Anspruch auf Familienzulagen. Die Zulagen werden nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
