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Fragen und Antworten

Antwort auf/zuklappen Ich bin krank geschrieben und erhalte ein Krankentaggeld. Bekomme ich weiterhin die Familienzulagen?

Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wenn nach Ablauf der drei Monate noch ein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat ausgerichtet wird, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgerichtet, Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung werden jedoch nicht eingerechnet. Die Möglichkeit, Familienzulagen und Taggelder zu kumulieren, ist zeitlich nicht begrenzt.
Wenn kein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat ausgerichtet wird, besteht nach Ablauf der drei Monate seit Eintritt der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Familienzulagen mehr.
Wird dem Arbeitnehmenden während der Arbeitsverhinderung infolge der genannten Gründe gekündigt, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen während drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, selbst wenn weiterhin ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monatbezahlt wird.
Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.

Antwort auf/zuklappen In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen?

Die Kantone Bern, Luzern, , Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell-Ausserhoden, St. Gallen, Waadt, Wallis und Genf kennen einen Anspruch für Selbstständigerwerbende, der teilweise an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft ist.

Antwort auf/zuklappen Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind?

(Anspruchskonkurrenz)

Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.

Antwort auf/zuklappen Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie?

Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.

 

Antwort auf/zuklappen Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen?

Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der AHV-pflichtige Lohn mindestens CHF 580.— (2010: CHF 580.—) im Monat bzw. CHF 6960.— (2010: CHF 6840.—) im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.

Antwort auf/zuklappen Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland ausbezahlt?

Leistungen werden nur für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet, wenn die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeits-abkommen, im EFTA-Übereinkommen und im Abkommen mit Ex-Jugoslawien (weiterhin anwendbar für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien) vorgesehen. Bis zum 31. März 2010 fand auch ein Export in den Kosovo statt. Für Zulagen nach dem FLG ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Kroatien, der Türkei, Mazedonien und San Marino enthalten. Personen, die von diesen Abkommen nicht erfasst werden, haben keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland lebenden Kinder.
Die Abkommensbestimmungen, welche zur Zahlung der Leistungen ins Ausland verpflichten, gehen anders lautenden innerstaatlichen Regeln vor.

Antwort auf/zuklappen Wie kann eine geschiedene Mutter Familienzulagen beziehen?

Wenn sie Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.

Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen. 

Antwort auf/zuklappen Wann haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen?

Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen CHF 41'760.— (2010: CHF 41'040.—)nicht übersteigt.
 
Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.

Bei verheirateten Eltern besteht kein Anspruch, wenn der andere Elternteil selbstständigerwerbend ist.

 

Antwort auf/zuklappen Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.

Antwort auf/zuklappen In welcher Form beantragen Arbeitnehmende Familienzulagen?

Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über den Zivilstand, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.

Antwort auf/zuklappen Wie werden die Familienzulagen finanziert?

Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die

  • Familienausgleichskassen.
  • Für Nichterwerbstätige durch den Kanton.
Antwort auf/zuklappen Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.

Antwort auf/zuklappen Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?

Arbeitnehmende können die Familienzulagen bei ihren Arbeitgebenden anmelden. Die Arbeitgebenden leiten die Anmeldung an die zuständige Familienausgleichskasse weiter. Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht erlaubt.
 
Selbstständige Landwirte geben das Anmeldeformular bei ihrer Gemeindezweigstelle ab, welche dieses an die kantonale Ausgleichskasse weiterleitet.
 
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende können die Familienzulagen bei ihren Arbeitgebenden anmelden. Die Arbeitgebenden geben die Anmeldung bei ihrer Gemeindezweigstelle ab, welche diese an die kantonale Ausgleichskasse weiterleitet.
 
Nichterwerbstätige können das Anmeldeformular bei der kantonalen Ausgleichskasse beziehen.

Antwort auf/zuklappen Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft?
  • Kinderzulage CHF 200.—
  • Ausbildungszulage CHF 250.—
  • In den Berggebieten um CHF 20.— höher
Antwort auf/zuklappen Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden?

Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.

Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen.
In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.

Antwort auf/zuklappen Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann.

Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

Antwort auf/zuklappen In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?

Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)

Kantonales Familienzulagengesetz und Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009 vom 29. Oktober 2008.

Antwort auf/zuklappen Besteht trotz Kinderrente der AHV oder IV oder einer Waisenrente Anspruch auf Familienzulagen?

Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist.
Eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig. Auch wenn das über 18-jährige erwerbsunfähige Kind einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, besteht weiterhin Anspruch auf die Kinderzulage, nicht aber auf die Ausbildungszulage.

Antwort auf/zuklappen Besteht ein Anspruch für die Zeit als «Durchdiener»?

1. Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

Vor 01.01.2011: Nein. Seit dem Inkrafttreten der Armee XXI (1.1.2004) hat eine Person die Möglichkeit, freiwillig ihre gesamte obligatorische Dienstzeit an einem Stück zu leisten (sog. Durchdiener). Zur Leistung als Durchdiener besteht allerdings keine Pflicht. Die Dienst leistende Person entschliesst sich hierfür freiwillig zu diesem Dienstleistungsmodell und ist demnach während langer Zeit grundsätzlich nicht mehr in Ausbildung begriffen. 

Antwort auf/zuklappen Wie sieht es aus, wenn die Rekrutenschule besucht wird?

1. Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

Vor 01.01.2011: Personen, die während der Ausbildung Militär- oder Zivildienst leisten, gelten weiterhin als in Ausbildung begriffen. Voraussetzung ist indessen, dass sie sich bis zum Eintritt in den Militär- oder Zivildienst in Ausbildung befanden und diese nach dem geleisteten Dienst bei nächstmöglicher Gelegenheit fortsetzen.

Antwort auf/zuklappen Wie ist es bei Studenten?

1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

Vor 01.01.2011: Die Zeit zwischen Maturität und Studienbeginn gilt als Ausbildung, auch wenn während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausbildung bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt wird.

Zwischen dem Ablauf des Semesters und der Bescheinigung des neuen Semesters entsteht eine Lücke. Nach Einreichung der neuen Studienbescheinigung wird rückwirkend eine Zulagenbewilligung erstellt.

 

Antwort auf/zuklappen Wie hoch ist der Beitragssatz?

1,4 % (2010: 1,4 %) von der Gesamtlohnsumme aller Mitarbeiter gerechnet.

Antwort auf/zuklappen Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?
  • Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
  • Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.
Antwort auf/zuklappen Kann der neue Partner Familienzulagen beantragen?

Ja, ab Heiratsdatum, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.

Antwort auf/zuklappen Können Selbständigerwerbende Familienzulagen beantragen?

Im Kanton Aargau nicht.

 

Antwort auf/zuklappen Besteht ein Anspruch, wenn ein Elternteil selbstständigerwerbend, der andere nichterwerbstätig ist?

Nein. Das FamZG enthält keinen Anspruch für Selbstständigerwerbende. Der Kanton Aargau richtet keine Familienzulagen an Selbstständigwerbende aus. In diesen Fällen kann bei verheirateten Eltern vom anderen Elternteil auch kein Anspruch für Nichterwerbstätige geltend gemacht werden. Es gibt hier noch Familien, die keine Familienzulagen beziehen können.

Antwort auf/zuklappen Kann der mitarbeitende Ehegatte eines Selbständigerwerbenden Familienzulagen beantragen?

Ja, wenn dieser ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 6960.— (2010: CHF 6840.—) im Jahr oder CHF 580.— (2010: CHF 570.—) hat.

Antwort auf/zuklappen Was gehört zu den Familienzulagen und wie hoch sind sie?

Es gibt

  • Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Alterjahr, CHF 200.— pro Kind und Monat
  • Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung vom vollendeten 16. Alterjahr bis zum vollendeten 25. Alterjahr, CHF 250.— pro Kind und Monat
  • Haushaltungszulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft von CHF 100.— im Monat.
Antwort auf/zuklappen Wer hat Anspruch auf Familienzulagen

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Danach haben Anspruch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen, alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte).

Antwort auf/zuklappen Welche Kinder sind zulagenberechtigt?

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

  • Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht
    (leibliche Kinder und Adoptivkinder)
  • Stiefkinder (im eigenen Haushalt lebend)
  • Pflegekinder (unentgeltlich dauernd im eigenen Haushalt lebend)
  • Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
Antwort auf/zuklappen Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

Ja, aber das Einkommen darf CHF 27'840.— (2010: CHF 27'360.—) im Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.

Antwort auf/zuklappen Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder ein Kind mit Behinderung?

Für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage (s. Rz. 3365 Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).
Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind nicht (mehr) in Ausbildung, wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist es möglich, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten 18. Alterjahr Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht, das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten 20. Altersjahr wieder Anspruch auf eine Kinderzulage (ohne Einkommensgrenze) besteht.

Vor 01.01.2011: Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.

 

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