Inhalt - Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Antwort auf/zuklappen Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen hat man keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Antwort auf/zuklappen Wer gibt Auskunft?

Die  Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.

Antwort auf/zuklappen Wie/Wann wird der Verbilligungsbeitrag ausbezahlt?

Mit den meisten Krankenkassen ist die Vereinbarung getroffen worden, die Verbilligungsbeiträge von den ordentlichen Krankenkassenprämien abzuziehen. Die monatliche Prämie vermindert sich in diesen Fällen um einen Zwölftel  des Verbilligungsbeitrages.

Anspruchsberechtigte, deren Versicherer sich nicht an dieser Vereinbarung beteiligen, erhalten im 2. Quartal des Jahres der Prämienverbilligung einen Check, der bei der Poststelle des Wohnorts eingelöst werden kann.

Antwort auf/zuklappen Haben veränderte familiäre Verhältnisse Einfluss auf die Krankenkassenprämienverbilligung?

Verändert sich die Zahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung), kann innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Nachvergütung oder ein Neuantrag gestellt werden.

Antwort auf/zuklappen Mein Einkommen hat sich geändert

Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mind. 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten (z.B. Arbeitslosigkeit) kann ein Antrag auf Nachvergütung – ab dem Eintritt der Veränderung - gestellt werden. Der Anspruch ist innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung geltend zu machen.

Antwort auf/zuklappen Wie lange habe ich Zeit, die IPV-Anmeldung einzureichen?

Ein Anspruch ist im ordentlichen Verfahren bis am 31. Mai des Vorjahres auf der Gemeindezweigstelle SVA des Wohnortes einzureichen.

Antwort auf/zuklappen Anmeldung: Was muss ich tun?

Im Kanton Aargau gilt das Antragsprinzip: Ohne Antrag kein Anspruch. Eine Anmeldung muss jedes Jahr für das Folgejahr auf der Gemeindezweigstelle SVA des Wohnortes eingereicht werden. Die Formulare sind auf der Gemeindezweigstelle SVA zu beziehen.

Antwort auf/zuklappen Was sind die finanziellen Voraussetzungen für den Bezug der Prämienverbilligung?

Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung. Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.
Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung CHF 3350.— je erwachsene Person und CHF 950.— je Kind, 11% des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch.

 

Inhaltssuche

Ergänzungsleistungsbezüger

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.

Berechnung

 

Fusszeile