Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen hat man keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
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Fragen und Antworten
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Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?
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Wer gibt Auskunft?
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Die Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.
Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV) -
Wie/Wann wird der Verbilligungsbeitrag ausbezahlt?
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Mit den meisten Krankenkassen ist die Vereinbarung getroffen worden, die Verbilligungsbeiträge von den ordentlichen Krankenkassenprämien abzuziehen. Die monatliche Prämie vermindert sich in diesen Fällen um einen Zwölftel des Verbilligungsbeitrages.
Anspruchsberechtigte, deren Versicherer sich nicht an dieser Vereinbarung beteiligen, erhalten im 2. Quartal des Jahres der Prämienverbilligung einen Check, der bei der Poststelle des Wohnorts eingelöst werden kann.
Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV) -
Haben veränderte familiäre Verhältnisse Einfluss auf die Krankenkassenprämienverbilligung?
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Verändert sich die Zahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung), kann innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Nachvergütung oder ein Neuantrag gestellt werden.
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Mein Einkommen hat sich geändert
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Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mind. 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten (z.B. Arbeitslosigkeit) kann ein Antrag auf Nachvergütung – ab dem Eintritt der Veränderung - gestellt werden. Der Anspruch ist innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung geltend zu machen.
Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV) -
Wie lange habe ich Zeit, die IPV-Anmeldung einzureichen?
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Ein Anspruch ist im ordentlichen Verfahren bis am 31. Mai des Vorjahres auf der Gemeindezweigstelle SVA des Wohnortes einzureichen.
Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV) -
Anmeldung: Was muss ich tun?
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Im Kanton Aargau gilt das Antragsprinzip: Ohne Antrag kein Anspruch. Eine Anmeldung muss jedes Jahr für das Folgejahr auf der Gemeindezweigstelle SVA des Wohnortes eingereicht werden. Die Formulare sind auf der Gemeindezweigstelle SVA zu beziehen.
Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV) -
Was sind die finanziellen Voraussetzungen für den Bezug der Prämienverbilligung?
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Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung. Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.
Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung CHF 3350.— je erwachsene Person und CHF 950.— je Kind, 11% des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch.Kategorie: Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Ergänzungsleistungsbezüger
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.
Berechnung
- Berechnung der Prämienverbilligung (Online Rechner)
