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Inhalt - Hilflosenentschädigung
Hilflosenentschädigung
Eine Hilflosenentschädigung wird Personen ausgerichtet, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder der dauernden persönlichen Überwachung bedürfen. Zusätzlich zu einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann Minderjährigen mit einem grossen Betreuungsaufwand ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden.
Anspruch
Als hilflos gilt eine Person, die bei alltäglichen Verrichtungen wie:
- Ankleiden, Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft
- Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte
auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht unter den kumulativen Voraussetzungen, dass
- die versicherte Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat
- eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit vorliegt und
- kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht
Volljährige versicherte Personen, die zu Hause leben und mindestens eine Viertelsrente beziehen, können einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, wenn sie nicht in der Lage sind, selbständig zu wohnen, für ausserhäusliche Kontakte und Verrichtungen Begleitung benötigen oder ernsthaft gefährdet sind, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren. Dieser Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht nur bei Bezügern von mindestens einer Viertelsrente mit einer psychisch bedingten Beeinträchtigung.
Der Anspruch für Minderjährige entsteht frühestens im ersten Lebensjahr, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Dieser Anspruch besteht nur für Tage, an welchen sich die betroffene Person nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder in einer Heilanstalt aufhält.
Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht in der Regel nach einer einjährigen Wartefrist.
Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen berechnet
| Hilflosigkeit | im Heim | im eigenen Zuhause |
|---|---|---|
| leichten Grades | CHF 116.— pro Monat | CHF 464.— pro Monat |
| mittleren Grades | CHF 290.— pro Monat | CHF 1160.— pro Monat |
| schweren Grades | CHF 464.— pro Monat | CHF 1856.— pro Monat |
Bei Minderjährigen, welche im Vergleich zu einem gesunden Kind eine zusätzliche Betreuung von durchschnittlich mindestens 4 Stunden pro Tag benötigen, besteht unter gewissen Bedingungen zusätzlich Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Dieser wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet.
| zusätzlicher Aufwand | Intensivpflegezuschlag |
| mindestens 4 Stunden | CHF 464.— pro Monat |
| mindestens 6 Stunden | CHF 928.— pro Monat |
| mindestens 8 Stunden | CHF 1392.— pro Monat |
Dokumente
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Anmeldung Erwachsene Hilflosenentschädigung- (pdf, 1.3 MB)
-
Anmeldung Minderjährige Hilflosenentschädigung- (pdf, 1.3 MB)
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Anmeldung Erwachsene Assistenzbeitrag- (pdf, 1.1 MB)
-
Anmeldung Minderjährige Assistenzbeitrag- (pdf, 1.1 MB)
Merkblätter
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1.2012 Änderungen auf 1.1.2012- (pdf, 84 KB)
-
4.13 Hilflosenentschädigungen der IV- (pdf, 63 KB)
-
4.14 Assistenzbeitrag der IV- (pdf, 61 KB)
