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Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, wenn der gesundheitliche Zustand der versicherten Person dafür zu wenig stabil ist. Die Massnahmen  sind insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Als Grundvoraussetzung sollte die versicherte Person am Arbeitsplatz mindestens zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche präsent sein können.

Anspruch

Für die Beurteilung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen ist eine Anmeldung mittels IV-Anmeldeformular erforderlich.
 
Voraussetzungen sind, dass:

  • die versicherte Person seit mindestens 6 Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und
  • mit Hilfe der Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen geschaffen werden können.

Massnahmen

Es stehen die folgenden, zeitlich begrenzten Leistungen zur Verfügung:

  • Sozialberufliche Rehabilitation: das sind Trainingsmassnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten
  • Beschäftigungsmassnahmen, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit und die Tagesstruktur bis zum Beginn einer beruflichen Eingliederungsmassnahme oder dem Antritt einer neuen Stelle zu erhalten

Während der Durchführung von Integrationsmassnahmen besteht ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Zusätzlich wird ein Anspruch Taggelder geprüft.

Die Durchführung von Integrationsmassnahmen erfolgt in einer spezialisierten EingIiederungsinstitution oder wirtschaftsnahe in einem Unternehmen. Im zweiten Fall betreut und begleitet eine Fachperson der IV-Stelle die versicherte Person und den Arbeitgebenden.
Dem Arbeitgeber kann bei Durchführung von Integrationsmassnahmen in seinem Betrieb pro Anwesenheitstag der versicherten Person ein Betrag von maximal CHF 60.— vergütet werden.

 

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