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Medizinische Massnahmen

Bei Versicherten Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kann der Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit sowie für die Behandlung von Geburtsgebrechen geprüft werden.

Anspruch

Als medizinische Massnahmen für versicherte Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren mit dem Ziel, eine Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern. Diese Kosten werden unter der Voraussetzung übernommen, dass diese Massnahmen unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind und zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wesentlich beitragen.
 
Bei Geburtsgebrechen übernimmt die IV die Behandlungskosten. Voraussetzung dafür ist, dass diese Massnahmen vor Vollendung des 20. Altersjahres durchgeführt werden. Die anerkannten Geburtsgebrechen sind in einer vom Bundesrat erstellten Liste aufgeführt.
 
Bei Geburtsgebrechen beginnt der Anspruch in der Regel mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach der Geburt.
 
Für über 20-jährige versicherte Personen werden von der IV keine medizinischen Massnahmen bezahlt. Zuständig bleibt für diese Personen die Kranken- oder Unfallversicherung.

 

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