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Reisekosten
In der Regel werden die Kosten für die Fahrten zu Eingliederungs– oder Durchführungsstellen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vergütet.
Anspruch
Reisekosten werden übernommen bei:
- angeordneten Abklärungsmassnahmen medizinischen Massnahmen
- beruflichen Eingliederungen
- Anpassung oder Reparatur von Hilfsmitteln
Die Vergütung umfasst Fahrkosten für:
- die versicherte Person
- eine zwingend notwendige Begleitperson
- Besuchsfahrten von Angehörigen
- das mitgeführte Invalidenfahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blindenführhund
Im Rahmen der Reisekostenvergütung werden die Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen, geeigneten Durchführungsstelle vergütet. Falls die versicherte Person eine weiter entfernte Durchführungsstelle wählt, muss sie die Mehrkosten selber tragen. Im Ortsverkehr werden erst Kosten ab CHF 10.— übernommen. Grundsätzlich werden bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für die 2. Klasse übernommen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Bei einer Fahrt mit dem eigenem Motorfahrzeug werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.
Das Zehrgeld für Verpflegung und/oder Unterkunft beträgt:
- CHF 11.50 bei einer notwendigen Abwesenheit von mind. 5 bis 8 Stunden pro Tag
- CHF 19.— bei einer notwendigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden pro Tag
- CHF 37.50 bei einer auswärtigen Übernachtung, wenn eine Heimreise aufgrund der Entfernung am selben Tag nicht möglich ist
Diese Vergütungen gelten auch für eine notwendige Begleitperson.
Kein Anspruch auf Beiträge an Verpflegung und Unterkunft besteht bei Massnahmen, bei welchen die IV bereits für Unterkunft und Verpflegung direkt aufkommt, wie beispielsweise:
- stationäre Spitalaufenthalte
- bei Wochenend- und Besuchsreisen
Auszahlung
Für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln können Gutscheine bezogen werden. Diese werden von den öffentlichen Verkehrsbetrieben in Fahrkarten umgetauscht und gleichzeitig wird ein allfälliges Zehrgeld ausbezahlt. Die Bestellung muss mindestens fünf Tage vor der Fahrt bei der IV-Stelle oder der Eingliederungsstätte eingehen.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Versichertennummer
- Art des Fahrausweises (Einzelfahrt, Mehrfahrtenkarte, Abonnement)
- Begleitperson
- Beförderung von Rollstuhl, Kinderwagen, Blindenführhund oder Gepäck
- Zweck der Fahrt
- Dauer der Abwesenheit
Nicht eingelöste Gutscheine und teilweise benutzte Mehrfahrtenkarten oder Abonnemente müssen der ausstellenden Stelle zurückgegeben werden. Jeglicher Missbrauch ist strafbar.
Wenn vorgängig kein Gutschein bezogen wurde, kann die Vergütung von Fahrkosten, Verpflegung und Unterkunft auch mit den entsprechenden Belegen der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden.
