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Taggelder
Taggelder stellen eine Ergänzung zu Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dar. Sie sollen den Lebensunterhalt von versicherten Personen und ihren Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für Betreuung ausgerichtet.
Anspruch
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Taggelder der IV besteht nach Vollendung des 18. Altersjahres und endet spätestens am Ende des Monats in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Ein Anspruch auf Taggelder muss nicht geltend gemacht werden, da dieser von Amtes wegen geprüft wird, sobald Eingliederungsmassnahmen mit möglichem Taggeld-Anspruch zugesprochen werden.
Falls eine versicherte Person während einer Eingliederungsmassnahme in der Eingliederungsstätte oder auf dem Weg dorthin verunfallt oder erkrankt, kann das Taggeld unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit weiter ausbezahlt werden. Eine private Versicherung zur Vermeidung von Deckungslücken ist Sache der versicherten Person.
Grosses Taggeld
Bei Anspruch auf ein Taggeld wird ein grosses Taggeld an Versicherte ausgerichtet, die nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen ihrer Invalidität Eingliederungsmassnahmen benötigen. Falls vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, entfällt ein Anspruch. Davon ausgenommen sind Personen, die sich in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befinden.
Die Voraussetzungen für die Auszahlung eines grossen Taggeldes sind:
- Die versicherte Person steht an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen ganztägig in Eingliederung
- oder die versicherte Person steht an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stundenweise in Eingliederung und ist in der gewohnten Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig.
Ein grosses Taggeld wird ausgerichtet während:
- Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen
- medizinischen Eingliederungsmassnahmen
- Integrationsmassnahmen
- beruflichen Umschulungsmassnahmen
- der Stellensuche im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen während maximal 60 Tagen, sofern keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestehen.
Kleines Taggeld
Anspruchsberechtigt für ein kleines Taggeld sind Versicherte, welche mindestens 18 Jahre alt sind und sich entweder in der ersten beruflichen Ausbildung befinden oder das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich, ohne erwerbstätig gewesen zu sein, Eingliederungsmassnahmen unterziehen. Voraussetzung für den Anspruch auf ein kleines Taggeld ist das Vorliegen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse während der Eingliederungsmassnahme.
Entschädigung für Mehrkosten für Betreuung
Versicherte Personen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen sind, haben keinen Anspruch auf Taggelder. Sie erhalten jedoch eine Entschädigung, wenn die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern und ihnen dadurch nachweisliche Mehrkosten für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden unter 16-jährigen Kindern oder Pflegekindern, Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie Geschwistern mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades der AHV oder IV entstehen.
Dabei werden Mehrkosten vergütet wie:
- Auslagen für auswärtige Mahlzeiten, Reise- und Unterbringungskosten der Kinder, Pflegekinder oder Familienangehörigen
- Reisekosten der Betreuenden
- Löhne für Familien- und Haushaltshilfen
- Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen
Der Anspruch auf Entschädigung der Mehrkosten für Betreuung entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederung und endet am Tag, an dem die Eingliederung abgeschlossen ist oder erlischt am Tag nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Ein Anspruch wird nur für Tage anerkannt, an welchen die versicherte Person an der Eingliederung teilnimmt. Entschädigt werden die effektiven Kosten, maximal CHF 70.— pro Tag.
Kindergeld
Für Kinder und Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wird ein Kindergeld ausbezahlt. Es beträgt 2 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG von CHF 7.— pro Tag. Bei einem gleichzeitigen Anspruch auf gesetzliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen der Mutter oder des Vaters wird kein Kindergeld ausgerichtet.
Zusätzlich kann auch zum kleinen Taggeld unter denselben Voraussetzungen ein Kindergeld ausbezahlt werden.
Bemessung
Beim grossen Taggeld bemisst sich die Grundentschädigung auf 80 % des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat.
Das kleine Taggeld entspricht 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung). Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, welche ohne den Gesundheitsschaden eine Ausbildung abgeschlossen hätten und im Erwerbsleben stünden, beträgt die Entschädigung 30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG.
Berechnung
Die Ansätze des grossen Taggeldes sind:
| Grundentschädigung bis | CHF 277.— |
| Kindergeld pro Kind | CHF 7.— |
Abzug für Verpflegung und Unterkunft mit unterstützungspflichtigen Kindern max. ohne unterstützungspflichte Kinder max. |
CHF 20.— |
Das grosse Taggeld darf zusammen mit dem Kindergeld weder das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen noch CHF 346.— übersteigen.
Bei einer vollen Übernahme von Verpflegung und Unterkunft erfolgt ein Abzug vom Taggeld.
Wenn unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der Unfallversicherung ausgerichtet worden ist, entspricht das IV-Taggeld mindestens dem bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
Eine Kürzung des Taggeldes erfolgt, wenn der Taggeldanspruch zusammen mit dem in der Eingliederung erzielten Lohn das Einkommen aus der letzten beruflichen Tätigkeit übersteigt. Die Taggeld-Leistungen können gekürzt oder eingestellt werden, wenn die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt wird.
Die Ansätze des kleinen Taggeldes sind:
| pro Monat | pro Tag | |
10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG | CHF 1038.— | CHF 34.60 |
30 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG | CHF 103.80 |
Bei einer vollen Übernahme von Verpflegung und Unterkunft erfolgt ein Abzug vom Taggeld.
Das kleine Taggeld wird um das während der Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.
Die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder erfolgt durch die Ausgleichskasse, an die zum Zeitpunkt der Anmeldung AHV/IV- und EO-Beiträge gezahlt wurden. Taggelder gelten als Einkommen und sind deshalb beitragspflichtig. Beiträge sind an die AHV, IV, EO und ALV zu entrichten.
Dokumente
-
Anmeldung Entschädigung für Betreuungskosten- (pdf, 1.2 MB)
Merkblätter
-
4.02 Taggelder der IV- (pdf, 71 KB)
