Rentnerpaar

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Leistungen der AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht decken. Rund 21'000 Aargauerinnen und Aargauer beziehen Ergänzungsleistungen. Hier erfahren Sie, was Ergänzungsleistungen sind und ob Sie möglicherweise Anspruch darauf haben.

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen können Sie beanspruchen, wenn Ihr Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt und Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • AHV-Rente
  • IV-Rente
  • IV-Hilflosenentschädigung
  • IV-Taggeld während mindestens 6 Monaten

Hier zwei Beispiele von fiktiven EL-Beziehenden

Rosemarie Z. ist alleinstehend und bezieht eine IV-Rente in der Höhe von 24'000 Franken pro Jahr. Ihre Mietwohnung kostet jährlich 15'000 Franken und sie zahlt 5'000 Franken für ihre Krankenversicherung. Sie hat aktuell noch 90'000 Franken Vermögen. Rosemarie Z. hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Franz und Susanne B. sind verheiratet erhalten gemeinsam AHV-Renten in der Höhe von 30'000 Franken jährlich. Zusätzlich zahlt ihnen die Pensionskasse eine Rente von 22'000 Franken im Jahr. Ihre Mietwohnung kostet 19'000 Franken und die Krankenkassenprämie für beide 11'000 Franken pro Jahr. Die beiden haben noch 110'000 Franken Vermögen. Franz und Susanne B. haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

 

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Wie wird Ihr EL-Anspruch berechnet?

Die Höhe der Ergänzungsleistungen wird individuell berechnet. Bei Ihrer EL-Berechnung werden die anerkannten Ausgaben den Einnahmen und dem Vermögen gegenübergestellt. Die daraus resultierende Differenz entspricht Ihrem EL-Anspruch.

 

 

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Möglichen EL-Anspruch online prüfen

Hier können Sie prüfen, ob eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen in Ihrer Situation sinnvoll ist:

Beratungs- und Unterstützungsangebote

Wünschen Sie oder Ihre Angehörige zusätzliche Beratung und Unterstützung? Ein Angebot zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden Sie hier.

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Gut zu wissen: Ergänzungsleistungen bestehen nicht nur aus der jährlichen Ergänzungsleistung, sondern umfassen auch die Vergütung von Kosten für Ihre Gesundheit, sogenannte Krankheits- und Behinderungskosten.

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Häufige Fragen

  • Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

    Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.

  • Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

    Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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