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Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Jahr 2011 PDF Drucken

Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht vor, dass Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt werden können. Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf einen Verbilligungsbeitrag und erhalten deshalb ein Antragsformular zugestellt.

 

Wer hat Anspruch auf einen Beitrag für die Prämienverbilligung im Jahr 2011

Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 1. Januar 2011

a) bei einer anerkannten Krankenkasse für die Krankenpflege-Grundversicherung versichert sind;

b) im Kanton Aargau Wohnsitz haben;

sofern sich im Sinne der nachstehenden Berechnung ein Verbilligungsbeitrag ergibt. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2010.

Wie hoch ist der Verbilligungsbeitrag?

Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung - Fr. 3'200 je erwachsene Person und Fr. 900 je Kind - 11 % des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch. Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung des Anspruchs:

Ehepaar mit zwei Kindern (6- und 9-jährig),
Steuerbares Einkommen Fr. 58'000.-/ Steuerbares Vermögen Fr. 24'000.-
Steuerbares Einkommen       Fr. 58'000.-
Steuerbares Vermögen Fr. 24'000.-; davon 1/5   + Fr. 4'800.-
Massgebendes Einkommen       Fr. 62'800.-
Richtprämien 2 Erwachsene je Fr. 3'200.- Fr. 6'400.-    
  2 Kinder je Fr. 900.- Fr. 1'800.-   Fr. 8'200.-
Prämiengrenze = 11 % vom massgebenden Einkommen - Fr. 6'908.-
Prämienverbilligung       Fr. 1'292.-
(höchstens jedoch die tatsächlich bezahlten Prämien)      

Verbilligungsantrag online ausrechnen

Wie kann der Verbilligungsbeitrag geltend gemacht werden?

Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens am 31. Mai 2010 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in der Wohngemeinde eingereicht werden. Das Antragsformular können Sie ab ca. Ende Februar 2010 bei der Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes beziehen (aus technischen Gründen ist es nicht möglich, die Antragsformulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen).

Spezialregelung für Personen die Ergänzungsleistungen beziehen.

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung automatisch berücksichtigt.

Spezialregelung für selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung.

Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie haben ihren Anspruch mit einem zusätzlichen Formular genauer auszuweisen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Welche Unterlagen müssen mit dem Anmeldeformular eingereicht werden?

Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Letzte definitive Steuerveranlagung. Quellensteuerpflichtige Personen haben ihr Einkommen aufgrund eines speziellen Formulars zu belegen.
  • Krankenversicherungsausweis für das Jahr 2010 für jede auf dem Anmeldeformular aufgeführte Person. Aus dem Krankenversicherungsausweis muss die Grundversicherungsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ersichtlich sein.

Wann bzw. wie wird der Verbilligungsbeitrag ausbezahlt?

Mit den meisten Krankenkassen ist eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die Verbilligungsbeiträge von den ordentlichen Krankenkassenprämien abgezogen werden. Die monatliche Prämie für das Jahr 2011 vermindert sich in diesen Fällen um einen Zwölftel des Verbilligungsbeitrages. Anspruchsberechtigte, deren Versicherer sich nicht an dieser Vereinbarung beteiligen, erhalten im zweiten Quartal des Jahres 2011 einen Check, der bei der Poststelle am Wohnort eingelöst werden kann. Verbilligungsbeiträge unter Fr. 120.00 pro Jahr werden gemäss gesetzlicher Regelung (EG KVG § 15 Abs.1) nicht ausbezahlt.

Was weiter zu beachten ist!

  • Wer nach dem 31. Mai und bis spätestens 31. Dezember 2010 im Kanton Aargau Wohnsitz nimmt, hat den Anspruch für das Jahr 2011 mit dem gleichen Formular geltend zu machen. Für diese Personen läuft die Anmeldefrist bis zum 31. März 2011.
  • Verändert sich die Zahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes), kann innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Nachvergütung gestellt werden.
  • Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten (z.B. Arbeitslosigkeit), kann ein Antrag auf eine Nachvergütung - ab dem Zeitpunkt der Veränderung - gestellt werden. Der Anspruch ist innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung geltend zu machen.

Wer gibt Auskunft?

Die Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.

Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und legen Sie alle notwendigen Unterlagen (Fotokopien genügen) bei. Sie vermeiden damit Rückfragen und zusätzliche Abklärungen und erleichtern die Verarbeitung Ihres Antrages. Besten Dank für Ihre Mitarbeit.

 

 
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