Rentnerpaar

Haushalthilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

Sie wohnen zu Hause (z.B. Mietwohnung, Eigenheim oder Alterswohnung) und benötigen Hilfe im Haushalt, Betreuungs- oder Pflegeleistungen. Die finanzielle Beteiligung der EL erleichtert das Leben zu Hause.

Hauswirtschaftliche Leistungen

Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden vergütet, wenn die Notwendigkeit mit einem detaillierten ärztlichen Zeugnis ausgewiesen ist. Werden die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine Privatperson (nicht im gleichen Haushalt lebend) oder einer Drittperson (z.B. Angestellte einer Reinigungsfirma) erbracht, werden höchstens 25 Franken pro Stunde und 4800 Franken pro Jahr vergütet.

Als hauswirtschaftliche Leistungen gelten Tätigkeiten wie Kochen, Waschen, Reinigung der Wohnung und Ähnliches. Nicht vergütet werden können unter anderem Kosten für Gartenarbeiten, Umzugskosten und administrative Kosten.

Einzureichende Unterlagen:

Haushalthilfe durch Privatpersonen

  • Formular Haushalthilfe für Privatpersonen
    Das Formular kann via Mail KKEL@sva-ag.ch bestellt werden. Bitte AHV-Nummer (beginnt mit 756.) erwähnen.
  • Ärztliche Verordnung mit Angaben über die Dauer und Umfang der Haushalthilfe.

Haushalthilfe durch Institutionen

  • Detaillierte Rechnung Haushalthilfe inkl. Rapport
    (Bsp.: Haushalthilfe durch Spitex, Pro Senectute)
  • Ärztliche Verordnung oder Bedarfsmeldung Spitex (bei erster Rechnung mitschicken)
  • Abrechnung der Zusatzversicherung (VVG)
    (falls eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde)
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Betreuung durch Organisationen

Kosten für die Betreuung zu Hause werden vergütet, wenn sie infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist. Betreuungsleistungen unterscheiden sich inhaltlich von Pflegeleistungen. Mit Betreuungsleistungen sollen vor allem Gefährdungen vermieden werden wie beispielsweise Sturzgefahr, Gefahr der Vereinsamung. Bei Betreuungskosten durch geeignete Organisationen richtet sich die Vergütung nach den Tarifansätzen von öffentlichen und gemeinnützigen Organisationen, die im Betreuungsbereich tätig sind.

Nicht als Betreuungsleistungen gelten u.a. Familienbegleitung, Sozialpädagogische Beratung, Therapiegespräche, administrative Dienstleistungen.

Einzureichende Unterlagen:

  • Rechnung der Betreuungsleistungen (wenn vorhanden: mit Rapport)
  • Ärztliche Verordnung (bei erster Rechnung mitschicken)
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Pauschalbetrag für selbstbestimmtes Wohnen

EL-Versicherte mit einer AHV-Altersrente können einen Pauschalbetrag von monatlich 300 Franken für ein selbstbestimmtes Wohnen zu Hause beantragen, wenn sie auf Betreuungsleistungen angewiesen sind.

Damit der Pauschalbetrag gewährt werden kann, muss die Betreuung durch eine vom Kanton anerkannte Organisation (Betreuungsorganisation, Pflegeeinrichtung oder SPITEX-Organisation) erfolgen. 

Betreuungsorganisationen

  • Entlastungsdienst Schweiz (Aargau/Solothurn)
  • Schweizerisches Rotes Kreuz
  • Pro Senectute Schweiz
  • Familienhilfe Lenzburg (Spitex Lenzburg)

Pflegeeinrichtungen mit Betreuungsleistungen in Alterswohnungen

  • EL-Versicherte können den Pauschalbetrag für ein selbstbestimmtes Wohnen auch beantragen, wenn sie in einer Alterswohnung mit Betreuungsleistungen leben, die von einer anerkannten Pflegeeinrichtung betrieben wird.

SPITEX-Organisationen

  • Teilweise erbringen vom Departement Gesundheit und Soziales (DGS) bewilligte SPITEX-Organisationen oder -Fachpersonen neben Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Leistungen auch Betreuungsleistungen. Falls Betreuungsleistungen beansprucht werden, kann der Pauschalbetrag für ein selbstbestimmtes Wohnen ebenfalls beantragt werden.

Der Pauschalbetrag kann online oder mittels Formular beantragt werden.

Hinweis: Der Pauschalbetrag für selbstbestimmtes Wohnen ist eine zusätzliche Leistung. Rechnungen für die Betreuung durch Organisationen können uns weiterhin zur Prüfung und Vergütung eingereicht werden.

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Pflege - Patientenbeteiligung Spitex

Bei pflegerischen Leistungen der Spitex müssen Klientinnen und Klienten eine Patientenbeteiligung von maximal 15.35 Franken pro Tag bezahlen. Die Patientenbeteiligung kann vergütet werden, wenn die EL-versicherte Person nicht in einem Heim lebt.

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Rechnung Patientenbeteiligung
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Pflege und Betreuung durch direkt angestelltes Pflegepersonal

Wenn EL-Versicherte eine Pflegeperson mit einem Arbeitsvertrag direkt anstellen, können diese Kosten vergütet werden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit.

Vergütet werden kann nur der Teil der Pflege und Betreuung, welcher nicht über eine bewilligte Organisation der Krankenpflege (z.B. Spitex) erbracht werden kann. Diese Prüfung erfolgt bei der zu pflegenden Person zu Hause. Ebenfalls wird das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt. Dabei geht es auch um die Frage, ob es für die Aufgabe eine Person mit einer bestimmten Ausbildung braucht (z.B. Krankenschwester) oder ob die Pflege und Betreuung auch von nicht speziell ausgebildeten Personen erbracht werden kann. Die Prüfung erfolgt im Auftrag der SVA Aargau durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS).

Einzureichende Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag (Beschreibung Pflege-/Betreuungssituation – z.B. Tages-/Wochenplan)
  • Unterlagen/Arbeitsvertrag mit Pflegepersonal (falls schon vorhanden)
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Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für durch Familienangehörige erbrachte Pflege und Betreuung können vergütet werden. Voraussetzung ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit. Die betreffenden Familienangehörigen:

  • dürfen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sein,
  • müssen durch die Pflege und Betreuung nachweisbar einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall (mindestens 10%) erleiden und
  • haben das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht.

Einzureichende Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag mit einer Beschreibung der Pflege-/Betreuungssituation (z.B. Tages-/Wochenplan) und Angaben zu der pflegenden Person: Personalien, bisherige/aktuelle Tätigkeiten, aktueller Lohnausweis (falls erwerbstätig).
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Begleitetes oder betreutes Wohnen

Mit begleitetem oder betreutem Wohnen wird die Unterstützung oder Anleitung beim selbständigen Leben in einer eigenen Wohnung verstanden. Oft ist diese Unterstützung bei Menschen nach einem Klinik- oder Wohnheimaufenthalt notwendig.

Die Kosten für begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause werden mit höchstens 25 Franken pro Stunde und 4 800 Franken pro Jahr vergütet, wenn die Leistung durch eine geeignete Einrichtung erbracht wird und die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist.

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Rechnung (Monatspauschalen können nicht vergütet werden)
  • Ärztliche Verordnung
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