Inhalt - Fragen und Antworten

Ratgeber

Meine Situation

Auslandaufenthalt

Antwort auf/zuklappen Werden meine Leistungen/Renten auch ins Ausland bezahlt?

Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung AHV/IV und Hilfsmittel der AHV/IV sind an die Bedingung "Wohnsitz Schweiz" gebunden. Die Altersrente der AHV wird den Rentnerinnen
und Rentnern auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat ausbezahlt. IV-Renten werden auch in EU- oder EFTA-Staaten ausgerichtet, nicht jedoch der Härtefallzuschlag zu den IV-Viertelsrenten.

Antwort auf/zuklappen Kann ich mit Wohnsitz im Ausland freiwillig weiterhin AHV-Beiträge bezahlen?

Ja, Sie können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, wenn Sie diese vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Nationalität Schweiz oder EU/EFTA-Staat
  • Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA
  • bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert
  • Einreichung der Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
Kategorie: Auslandaufenthalt
Antwort auf/zuklappen Wo kann ich mich für die freiwillige Versicherung anmelden?

Für Auskünfte und Beitrittsgesuche ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher, 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel 022 795 91 11
ak27@anti-clutterzas.admin.ch

Kategorie: Auslandaufenthalt
Antwort auf/zuklappen Habe ich auch Anspruch auf Familienzulagen, wenn ich im Ausland arbeite?

Nein. Es gibt jedoch eine Sonderregelung für Arbeitnehmende, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland arbeiten und obligatorisch in der AHV versichert sind.

Unter diese Sonderregelung fallen:

  • Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV versichert bleiben;
  • Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten und obligatorisch in der AHV versichert sind, und
  • von der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versichert sind.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden weltweit exportiert. Sie werden aber der Kaufkraft angepasst.

Kategorie: Auslandaufenthalt
Antwort auf/zuklappen Mein Kind studiert im Ausland. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen?

Leistungen werden nur für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet, wenn die Schweiz durch Staats-verträge dazu verpflichtet ist.
Die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist nicht massgebend. Sie betreffen nur Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Kinder und Jugendliche, die sich für eine beschränkte Zeit im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Studienjahres, behalten ihren Wohnsitz in der Schweiz meistens bei, weil davon aus-gegangen wird, dass diese Jugendlichen nach dem Studienaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und dort die Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden. Es besteht während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Familienzulagen.
Für Kinder, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, besteht während höchstens fünf Jahren Anspruch auf Familienzulagen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder den Wohnsitz weiterhin in der Schweiz behalten. Dies muss im Einzelfall nach bestimmten Kriterien geprüft werden.

Kategorie: Auslandaufenthalt

Erkrankt / Invalid

Antwort auf/zuklappen Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?

Aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs.

Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte, Grundpflege gemäss KVG usw.).
Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 32.50 pro Stunde. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 pro Stunde. Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens Fr. 86.70 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.

Antwort auf/zuklappen Hilflos im Alltag / Wann erhalte ich Hilflosenentschädigung?

Wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigen, erhalten Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag. Die Höhe der Entschädigung hängt von dem Schweregrad der Hilflosigkeit ab. Es kann zudem der Anspruch auf eine so genannte lebenspraktische Begleitung entstehen.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Wann habe ich Anspruch auf ein Hilfsmittel?

Versicherte Personen haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Erwerbsarbeit, die Ausbildung, die Hausarbeit oder den privaten Alltag benötigen. Den Anspruch können sie geltend machen, indem sie bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel einreichen.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Mein Kind hat eine Behinderung / Welche Unterstützung erhalte ich von der IV?

Die IV unterstützt Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr wie folgt:

  • Sie übernimmt die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden.
  • Sie kommt auf für chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapie, die massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
  • Sie gewährt Berufsberatung für den Einstieg ins Erwerbsleben und übernimmt behinderungsbedingte Mehrkosten, die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen gewährt sie Hilflosenentschädigung.
  • Benötigt ein Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, kommt ein Intensivpflegezuschlag in Frage.
  • Sie gibt Hilfsmittel ab, die für die Ausbildung benötigt werden oder helfen, den Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.
Antwort auf/zuklappen IV-Rente und gesundheitliche Veränderungen / Wie ist der Anspruch?

Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen beurteilen die Renten regelmässig neu. Wenn sich der gesundheitliche Zustand und damit die Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin verbessert haben, wird die IV-Stelle die Rente überprüfen.
Am 1. Januar 2012 wurden im Rahmen der 6. IV-Revision zusätzliche Massnahmen eingeführt, um versicherte Personen bei der Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
Melden Sie der IV-Stelle von sich aus eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums. Wenn Sie dank der Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr arbeiten können, haben Sie gegenüber der IV-Stelle eine Meldepflicht.

Antwort auf/zuklappen Meldung bei Krankheit oder Unfall?

Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger als drei Monate nicht arbeiten kann, und auch keine AHV-pflichtigen Erwerbsausfallentschädigungen von Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezieht, riskiert Beitragslücken. Diese können zu einer Kürzung der künftigen AHV- oder IV-Rente führen. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA Aargau, um zu klären, ob die Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.

Antwort auf/zuklappen Für IV anmelden?

Einen Anspruch auf Leistungen der IV können Versicherte haben, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Ausbildung teilweise oder ganz eingeschränkt sind.

Vor der Gewährung einer IV-Rente wird in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung geprüft. Zusätzlich können unter anderem auch Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung, ein Assistenzbeitrag oder lebenspraktische Begleitung gewährt werden.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Erstmalige berufliche Ausbildung / Meine Tochter/mein Sohn findet keine Lehrstelle. Wie sieht die Unterstützung der IV aus?

Die erstmalige berufliche Ausbildung richtet sich an Personen, welche noch nicht erwerbstätig sind und denen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens CHF 400.— pro Jahr) entstehen. Ziel ist es, im Anschluss an die berufliche oder schulische Ausbildung mit geeigneten Massnahmen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es werden nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen. Dabei werden die Ausbildungskosten der versicherten Person mit denen einer gesunden Person, die in der gleichen Ausbildung steht, verglichen.
 
Melden Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn über unser Anmeldeformular für Minderjährige bei uns an. Wir prüfen den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Werden der Anmeldung bereits gute medizinische Unterlagen beigelegt, kann dieser Prozess beschleunigt werden. Mehr dazu unter folgendem Kapitel: Massnahmen beruflicher Art.

Antwort auf/zuklappen Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der SVA Aargau oder deren Gemeindezweigstelle SVA am Wohnort zu melden.
Bei den IV-Taggeldern ziehen die auszahlenden Stellen die Hälfte des AHV-Beitrages vom Taggeld ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil an die Ausgleichskasse. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem "normalen" Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung sind während der Bezugszeit von Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.
Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen sich die Betroffenen zwecks Erfassung als Nichterwerbstätige bei der SVA Aargau oder bei der Gemeindezweigstelle SVA am Wohnort melden.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Ich bin krank geschrieben und erhalte ein Krankentaggeld. Bekomme ich weiterhin die Familienzulagen?

Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wenn nach Ablauf der drei Monate noch ein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monatausgerichtet wird, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgerichtet, Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung werden jedoch nicht eingerechnet. Die Möglichkeit, Familienzulagen und Taggelder zu kumulieren, ist zeitlich nicht begrenzt.
Wenn kein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.—(2010: CHF 570.—)  pro Monat ausgerichtet wird, besteht nach Ablauf der drei Monate seit Eintritt der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Familienzulagen mehr.
Wird dem Arbeitnehmenden während der Arbeitsverhinderung infolge der genannten Gründe gekündigt, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen während drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, selbst wenn weiterhin ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat bezahlt wird.
Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Mein Kind musste infolge Krankheit die Ausbildung unterbrechen. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen?

Krankheit
Kinder, die ihre Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen, jedoch nicht länger als 12 Monate, gelten in dieser Zeit als in Ausbildung.
Die Ausbildung gilt als beendet, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung aus Gesundheitsgründen nicht weiter verfolgt werden kann. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss die Dauer des krankheits- oder unfallbedingten Unterbruchs hervorgehen.

Invalidität
Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf eine Kinderzulage und dem Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind nicht (mehr) in Ausbildung, wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist es möglich, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten 18. Alterjahr Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht, das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten 20. Altersjahr wieder Anspruch auf eine Kinderzulage (ohne Einkommensgrenze) besteht.

Kategorie: Erkrankt / Invalid

Familie / Kinder

Antwort auf/zuklappen Mein Kind hat eine Behinderung / Welche Unterstützung erhalte ich von der IV?

Die IV unterstützt Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr wie folgt:

  • Sie übernimmt die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden.
  • Sie kommt auf für chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapie, die massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
  • Sie gewährt Berufsberatung für den Einstieg ins Erwerbsleben und übernimmt behinderungsbedingte Mehrkosten, die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen gewährt sie Hilflosenentschädigung.
  • Benötigt ein Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, kommt ein Intensivpflegezuschlag in Frage.
  • Sie gibt Hilfsmittel ab, die für die Ausbildung benötigt werden oder helfen, den Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.
Antwort auf/zuklappen Wird die AHV-Rente automatisch ausgerichtet?

Nein. Eine Anmeldung ist zwingend bei der Ausgleichskasse einzureichen. Wir empfehlen die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Anspruch zu senden oder Ihrer Gemeindezweigstelle SVA abzugeben.

Kategorie: Familie / Kinder
Antwort auf/zuklappen Was für Leistungen stehen mir nach Geburt meines Kindes zu?

Mit der Geburt eines Kindes können Ansprüche auf Familienzulagen und Mutterschaftsentschädigung entstehen.
Sind Sie Bezüger einer Rente der AHV/IV? Melden Sie die Geburt mittels Kopie des Geburtsscheins Ihrer rentenzahlenden Ausgleichskasse, damit der Anspruch auf Kinderrente geprüft werden kann.

Kategorie: Familie / Kinder
Antwort auf/zuklappen Unser Kind ist Ende dieses Monats geboren. Ab wann besteht der Anspruch auf die Kinderzulage?

Für den Monat der Geburt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder -ende geboren ist.

Kategorie: Familie / Kinder
Antwort auf/zuklappen Ich bin im Mutterschaftsurlaub und werde danach wieder arbeiten. Erhalte ich während dem Bezug der Mutterschaftsentschädigung die Familienzulage?

Ja, der Anspruch besteht auch während dem Bezug der Mutterschaftsentschädigung.

Wenn das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst wurde, werden die Zulagen noch für 14 Wochen ausgerichtet, soweit während dieser Zeit Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO besteht.
Wurde das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitnehmerin selber oder weil es befristet war vor der Geburt aufgelöst, so hat die Frau keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Kategorie: Familie / Kinder
Antwort auf/zuklappen Erhalte ich als nichterwerbstätige Mutter Familienzulagen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen. Wenn der Vater der Kinder erwerbstätig ist, muss jedoch er die Familienzulagen über den Arbeitgeber beantragen.

Kategorie: Familie / Kinder
Antwort auf/zuklappen Haben veränderte familiäre Verhältnisse Einfluss auf die Krankenkassenprämienverbilligung?

Verändert sich die Zahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung), kann innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Nachvergütung oder ein Neuantrag gestellt werden.

Antwort auf/zuklappen Welche Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind, oder ein Taggeld beziehen das auf Grund eines Lohnes berechnet wurde. Siehe Merkblatt 6.02 (PDF, 124 KB) Pkt. 1.

Antwort auf/zuklappen Ich leiste nächstens Militär, Zivilschutz usw. Was muss ich tun?

Ich erhalte nach der Dienstleistung vom Fourier / Rechnungsführer eine EO-Anmeldung. Die EO-Anmeldung ergänze ich mit meinen Angaben unter dem Abschnitt B und leite sie weiter gemäss Merkblatt 6.01 (PDF, 44 KB) Pkt. 14.

Antwort auf/zuklappen Wie hoch ist meine Altersrente?

Auf schriftliche Anfrage (PDF, 399 KB) hin (nicht telefonisch!) können wir Ihnen kostenlos eine unverbindliche Vorausberechnung erstellen.

Bei  vollständiger Beitragsdauer beträgt die monatliche maximale Einzelrente zurzeit CHF 2320.— und die minimale Einzelrente CHF 1160.—.

Hausangestellte

Antwort auf/zuklappen Ich arbeite bei verschiedenen Arbeitgebern als Hausangestellte. Habe ich Anspruch auf Familienzulagen und bei wem muss ich diese beantragen?

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.

Bei einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf und im Stundenlohn wird auf die Zeit abgestellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Ist das über das ganze Jahr der Fall, so wird das Einkommen aufs Jahr umgerechnet. Wird so das Jahreseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch für das ganze Jahr. Allenfalls besteht Anspruch in einzelnen Monaten, in denen das Einkommen erreicht wird.

Kategorie: Hausangestellte

Heirat / Partnerschaft / Scheidung

Antwort auf/zuklappen Muss ich Heirat/Partnerschaft/Scheidung der Ausgleichskasse melden?

Jede Zivilstandsänderung ist bei Leistungsbezug umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Zivilstandsänderungen können einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Leistungen haben.

  • Nach rechtskräftiger Scheidung ist eine Einkommensteilung vorzunehmen.
  • Nach rechtskräftiger Scheidung ist eine Neuberechnung der Rente zu prüfen.
  • Bei Heirat müssten die Renten beider Bezüger auf das Maximum für Ehepaare plafoniert (gekürzt) werden.
  • Bei Scheidung müssten die Renten beider Bezüger entplafoniert werden.
  • Bei rechtskräftiger Trennung müssten die Renten beider Bezüger entplafoniert werden.
  • Wechsel der Auszahladresse für Leistungen auf zivilrichterliche Anordnung.
  • Neuberechnung der Ergänzungsleistungen.
Antwort auf/zuklappen AHV-Splitting nach Scheidung. Was ist das und was soll ich tun?

Die Einkommen während der Ehe von Mann und Frau werden gegenseitig geteilt und dem Partner zugesplittet mit Verbuchung auf dem Individuellen Konto (AHV-Konto). Sobald das rechtskräftige Scheidungsurteil vorliegt, kann bei der Ausgleichskasse das Splitting beantragt werden. Der Auftrag zum Splitting erfolgt freiwillig, muss jedoch spätestens zur Berechnung einer Rente vorgenommen werden.

Antwort auf/zuklappen Ich werde nächsten Monat heiraten, wer bekommt nun die Familienzulagen?

Die Heirat ist der zuständigen Familienausgleichskasse telefonisch oder schriftlich zu melden. Unter Umständen wechselt die anspruchsberechtigte Person. Dies ist situationsabhängig abzuklären.

Antwort auf/zuklappen Ich lebe in eingetragener Partnerschaft mit meiner Lebenspartnerin und deren Kinder. Sie ist Selbstständigerwerbende im Kanton Aargau und hat keinen Anspruch auf Familienzulagen. Kann ich die Familienzulagen über meinen Arbeitgeber beantragen?

Ja. Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) enthält in Art. 27 Abs. 1 die Pflicht, dem Partner oder der Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen. Deshalb gilt das Kind des Partners oder der Partnerin ebenso wie das Kind des Ehegatten als Stiefkind. Es kann daher ein Anspruch auf Familienzulagen bestehen, wenn das Kind die meiste Zeit mit dem eingetragenen Partner eines Elternteils unter einem Dach lebt (oder bis zu seiner Volljährigkeit gelebt hat).
Dies gilt für eingetragene Partner gemäss PartG, nicht jedoch für Partnerschaften nach einem kantonalen Gesetz.

 

Antwort auf/zuklappen Ich lebe mit meinem Partner im Konkubinat. Er ist nicht der Vater meines Kindes. Ich arbeite nicht. Kann mein Konkubinatspartner die Familienzulagen beantragen?

Nein. Für Kinder des Konkubinatspartners besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

Antwort auf/zuklappen Ich bin frisch geschieden. Die Kinder leben bei mir und meinem neuen Partner. Wer kann nun die Familienzulagen beziehen?

Wenn Sie erwerbstätig sind und das Mindestjahreseinkommen von CHF 6960.— (2010: CHF 6840.—) erreichen, sind Sie die erstanspruchsberechtigte Person. Sofern Sie nicht erwerbstätig sind, bleibt der Vater der Kinder die erstanspruchsberechtigte Person.

Antwort auf/zuklappen Ich bin geschieden, die Kinder leben bei meiner Ex-Frau. Nun hat meine Ex-Frau wieder angefangen zu arbeiten. Ist es richtig, dass ich nun keine Familienzulagen mehr erhalte, obwohl ich Unterhalt für meine Kinder bezahlen muss?

Ja. Mit der Erwerbstätigkeit der Ex-Frau hat sie den Erstanspruch auf die Familienzulagen, da die Kinder in ihrer Obhut sind.

Antwort auf/zuklappen Haben veränderte familiäre Verhältnisse Einfluss auf die Krankenkassenprämienverbilligung?

Verändert sich die Zahl der bezugsberechtigten Personen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung), kann innert 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Nachvergütung oder ein Neuantrag gestellt werden.

Studium

Antwort auf/zuklappen Wie hoch ist der AHV/IV/EO-Beitrag?

Nichterwerbstätige Studierende zahlen jeweils den Mindestbeitrag: aktuell CHF 475.— im Jahr plus einen Verwaltungskostenbeitrag von CHF 23.75.

 

Kategorie: Studium
Antwort auf/zuklappen Wo muss ich die AHV-Beiträge zahlen?

Bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihre Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) befindet. Wer im Kanton Aargau studiert, zahlt die Beiträge somit bei der SVA Aargau.

Kategorie: Studium
Antwort auf/zuklappen Ich bin Studentin an der Uni Bern, ledige Mutter und im Kanton Aargau wohnhaft. Der Vater des Kindes ist irgendwo im Ausland, es besteht kein Kontakt. Wie erhalte ich die Familienzulagen?

Mit dem Anmeldeformular (PDF, 257 KB) zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Anmeldung ist der kantonalen Ausgleichskasse im Wohnkanton einzureichen.

Kategorie: Studium

Verwitwet / Verwaist

Antwort auf/zuklappen Was für Ansprüche habe ich gegenüber der AHV?

Beim Tod von Ehemann, Ehefrau oder Partner entsteht möglicherweise ein Anspruch auf Hinterlassenenrente. Die Hinterbliebenen reichen die Anmeldung bei der Ausgleichskasse oder der Gemeindezweigstelle SVA ein.

Antwort auf/zuklappen Wie lange besteht im Todesfall Anspruch auf Familienzulagen?

Nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers der Zulagen besteht der Anspruch noch während des laufenden und der drei folgenden Monate, sofern niemand anders für die betreffenden Kinder Zulagen bezieht.

Antwort auf/zuklappen Mein minderjähriges Kind erhält eine Waisenrente (Tod des Vaters). Habe ich weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen?

Ja. Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist möglich. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist.

Antwort auf/zuklappen Kann ich als Vormund die Familienzulagen für das Waisenkind beziehen?

Nein.
Waisen, die in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie mit entsprechender Entschädigung untergebracht sind, dürfen Pflegekindern nicht gleichgesetzt werden. Ihr Vormund hat keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Vorzeitige Pensionierung

Antwort auf/zuklappen Wann wird die AHV-Rente ausbezahlt?

Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 4. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

Antwort auf/zuklappen Ich will mich vorzeitig pensionieren lassen, was ist zu tun?

Die Altersrente kann nur 1 oder 2 ganze Jahre vor Erreichen des ordentlichen Alters beantragt werden. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Der Vorbezug der Altersrente ist mit der Anmeldung für die Altersrente geltend zu machen. In der Anmeldung ist die entsprechende Frage nach dem Vorbezug zu bejahen. Beachten Sie die Fristen zur Anmeldung für den Vorbezug.

Antwort auf/zuklappen Muss ich noch Beiträge bezahlen, wenn ich vorzeitig d.h. vor dem 64. bzw. 65. Altersjahr pensioniert werde?

Alle Personen sind bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Frauen 64 / Männer 65) beitragspflichtig. Vorzeitig Pensionierte entrichten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Bei Verheirateten müssen beide Ehegatten die Beitragspflicht erfüllen. Sofern einer der Ehegatten als Erwerbstätiger Beiträge von mindestens CHF 950.— im Jahr bezahlt, ist der andere Ehegatte von der Beitragspflicht befreit. Ist die erwerbstätige Ehefrau oder der erwerbstätige Ehemann bereits im AHV-Rentenalter, gilt unter Umständen eine andere Regelung.

Antwort auf/zuklappen Muss ich noch Beiträge bezahlen, wenn ich die AHV-Rente vorbeziehe?

Die Beitragspflicht besteht auch bei Vorbezug der AHV-Rente. Diese Beiträge haben aber keinen Einfluss mehr auf die Rente. Der Freibetrag für Altersrentner kann erst vom Kalendermonat an vorgenommen werden, welcher der Vollendung des 64. bzw. des 65. Altersjahres folgt.

Antwort auf/zuklappen Wie hoch ist meine Altersrente?

Auf schriftliche Anfrage (PDF, 399 KB) hin (nicht telefonisch!) können wir Ihnen kostenlos eine unverbindliche Vorausberechnung erstellen.

Bei  vollständiger Beitragsdauer beträgt die monatliche maximale Einzelrente zurzeit CHF 2320.— und die minimale Einzelrente CHF 1160.—.

Mein Berufsstand

Arbeitgebende

Antwort auf/zuklappen Müssen auch für Altersrentnerinnen und Altersrentner, welche als Hausangestellte arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden?

Für AHV-Rentenberechtigte gilt ein Freibetrag von CHF 1400.— pro Monat bzw. CHF 16'800.— pro Jahr. Sie müssen deshalb nur auf dem Teil des Einkommens, welcher diesen Freibetrag übersteigt, AHV/IV/EO-Beiträge entrichten. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind nicht mehr geschuldet. Keinen Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Meine Hausangestellte ist über ihre Krankenkasse gegen Unfall versichert. Warum muss ich sie trotzdem gegen Unfall versichern?

Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Wenn Ihre Hausangestellte bei Ihnen weniger als acht Stunden in der Woche arbeitet, beschränkt sich die Versicherung auf Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Ab acht Wochenstunden müssen Sie ihre Hausangestellte auch gegen Nichtberufsunfälle versichern. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung (PDF, 198 KB).

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Müssen wir austretende Mitarbeitende der Ausgleichskasse melden?

Eine Meldung ist nur notwendig, wenn die Mitarbeitenden Familienzulagen beziehen. Wenn die Lohnsumme Ihres Betriebs wesentlich sinkt, passen wir auf schriftlichen Wunsch die Basis für die Akontozahlungen an. Auf der Jahresabrechnung für die Ausgleichskasse sind alle Mitarbeitenden aufzuführen, die Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt haben. Dort geben Sie bitte an, bis zu welchem Monat die ausgetretenen Mitarbeitenden beschäftigt waren.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Werden bei einer Verlegung des Firmensitzes in einen anderen Kanton die Familienzulagen an die Arbeitnehmer automatisch der neuen Ausgleichskasse gemeldet?

Nein. Sie müssen diese wieder neu anmelden, damit sie entsprechend geprüft werden können.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Der neue Mitarbeiter hat Kinder und möchte Familienzulagen erhalten. Was müssen wir tun?

Wir benötigen eine vollständig ausgefüllte Anmeldung mit den im Formular aufgeführten Beilagen (Geburtsschein, Ausbildungsbestätigung, Wohnsitzbestätigung usw.).

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Ein Mitarbeiter ist Vater geworden. Wie kommt er zu Familienzulagen?

Schicken Sie uns das Anmeldeformular mit den erforderlichen Belegen. Eine neue  Anmeldung ist bei jeder Geburt eines Kindes notwendig, auch wenn der Mitarbeiter bereits heute Familienzulagen bezieht. Welcher Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat, ist genau geregelt.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Wie lange haben austretende Mitarbeitende noch Anspruch auf Familienzulagen?

Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf Lohn. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsende endet, werden die Zulagen verhältnismässig gekürzt.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Ist der Austritt von Mitarbeitenden, die Familienzulagen beziehen, zu melden?

Ja unbedingt. Am einfachsten telefonisch.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Eine Mitarbeiterin bezieht Ausbildungszulagen für ihren Sohn. Dieser bricht jetzt die Ausbildung ab. Was ist zu unternehmen?

Der Abbruch der Ausbildung ist uns zu melden, am einfachsten telefonisch. Unverzüglich zu melden ist jede Änderung der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die entscheidend sind für den Anspruch auf Familienzulagen.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Ein Mitarbeiter lässt sich scheiden. Was muss ich beachten?

Wenn der Mitarbeiter Familienzulagen erhält, ist uns die neue Familiensituation zu melden, am einfachsten telefonisch. Es kann sein, dass die Zulagen statt dem Vater künftig der Mutter zustehen.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Die Frau eines Mitarbeiters zieht mit den Kindern aus. Was bedeutet das für seine Familienzulagen?

Die veränderte Familiensituation ist uns zu melden, am einfachsten telefonisch. Wir klären dann ab, ob die Zulagen dem Vater oder der Mutter zustehen.

Kategorie: Arbeitgebende
Antwort auf/zuklappen Ich beschäftige einen Mitarbeiter 1-2 Tage in der Woche, der bereits eine AHV-Rente bezieht. Er hat noch ein Kind, das in Ausbildung ist. Kann er Familienzulagen beziehen?

Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern der Bruttolohn den Betrag von CH 1970—n pro Monat übersteigt, also auf einem Einkommen von mindestens CHF 570— pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter CHF 1400.— pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.

Kategorie: Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Antwort auf/zuklappen IV-Rente und gesundheitliche Veränderungen / Wie ist der Anspruch?

Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen beurteilen die Renten regelmässig neu. Wenn sich der gesundheitliche Zustand und damit die Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin verbessert haben, wird die IV-Stelle die Rente überprüfen.
Am 1. Januar 2012 wurden im Rahmen der 6. IV-Revision zusätzliche Massnahmen eingeführt, um versicherte Personen bei der Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
Melden Sie der IV-Stelle von sich aus eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums. Wenn Sie dank der Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr arbeiten können, haben Sie gegenüber der IV-Stelle eine Meldepflicht.

Antwort auf/zuklappen Welche Beiträge darf mir der Arbeitgeber vom Lohn abziehen?

Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber teilen sich je zur Hälfte die Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zieht Ihren Anteil von Ihrem Bruttolohn ab: 5,15 % für AHV/IV/EO und 1,1 % bis CHF 126'000.—, bzw. 0,5% zwischen CHF 126'001.— und CHF 315'000.— für die Arbeitslosenversicherung. Er überweist das Geld zusammen mit seinem Anteil der AHV-Ausgleichskasse. Je nach Arbeitspensum und Lohnhöhe kommen dazu noch Abzüge für die obligatorische Unfallversicherung und für die berufliche Vorsorge.

Kategorie: Arbeitnehmende
Antwort auf/zuklappen Wie kann ich erfahren, ob mein Arbeitgeber für mich abgerechnet hat?

Um zu prüfen, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) angefordert werden. Dieser Auszug kann bei den Ausgleichskassen, die für die versicherte Person ein Konto führen, verlangt werden.  Es ist auch möglich, bei einer einzigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen Individuellen Konten zu verlangen. Kontenauszüge können schriftlich per Post oder auch per Internet bestellt werden.

Kategorie: Arbeitnehmende
Antwort auf/zuklappen Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt?

Sollte der Arbeitgeber den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Beiträge nicht bezahlen, ergibt sich für den Arbeitnehmer kein Nachteil. Denn die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dieser Tatbestand muss aber einwandfrei nachgewiesen werden. Dies geschieht mit den Lohnabrechnungen, auf welchen die Abzüge ersichtlich sein müssen. Wird der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seiner Arbeitnehmer abgezogen hat, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden.

Kategorie: Arbeitnehmende
Antwort auf/zuklappen Mein Arbeitgeber zahlt mir die Familienzulagen nicht aus. Kann ich eine Direktauszahlung der Zulagen bei der Ausgleichskasse verlangen?

Nein. Wenn die Familienzulagen bewilligt wurden, der Arbeitgeber die Zulagen aber nicht mit dem Monatslohn auszahlt, muss der Rechtsweg beschritten werden. Der Arbeitgeber ist schriftlich zu mahnen. Wenn dies erfolglos ist, muss die Betreibung eingeleitet werden. Erst wenn die Betreibung erfolglos ist, kann mit dem Drittauszahlungsgesuch und den Unterlagen vom Betreibungsamt eine Direktauszahlung an den Bezüger erfolgen.

Kategorie: Arbeitnehmende
Antwort auf/zuklappen Mein Arbeitgeber musste den Konkurs anmelden. Ich habe den Lohn für den letzten sowie diesen Monat nicht erhalten. Was muss ich tun, um die Familienzulagen noch zu erhalten?

Beim Konkursamt müssen Sie die ausstehenden Löhne, Familienzulagen, Spesen etc. einfordern und es muss ein Antrag auf Insolvenzentschädigung an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse (am Firmensitz) gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird (da infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen). Bei der Arbeitslosenkasse oder bei der Familienausgleichskasse erhalten Sie das Formular Einforderung Kinderzulagen aus Insolvenzentschädigung. Von der Arbeitslosenkasse sind die Angaben, von wann bis wann Sie Insolvenzentschädigung erhalten haben, auszufüllen und das Formular mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Das Formular ist der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Kategorie: Arbeitnehmende
Antwort auf/zuklappen Ich bin von Polen und arbeite jedes Jahr bei einem Landwirt für ca. 3-4 Monate im Jahr. Meine Frau und die Kinder leben in Polen. Meine Frau arbeitet in Polen und wir erhalten dort auch die Kinderzulagen. Habe ich in der Schweiz auch Anspruch auf Zulagen

Der Erstanspruch liegt bei jener Person, die im Wohnland des Kindes erwerbstätig ist. Somit hat die Frau in unserem Beispiel den Erstanspruch. Sie erhalten jedoch eine Differenzzulage bis zur Höhe der Zulagen in der Schweiz. Damit Sie eine Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen über den Arbeitgeber in der Schweiz einreichen können, benötigen Sie vom zuständigen Amt in Polen eine Bestätigung, ab wann und in welcher Höhe Kinderzulagen ausgerichtet werden. Diese Bestätigung ist zusammen mit dem Formular für Arbeitnehmende mit Kindern mit Wohnsitz EU-oder EFTA-Staat und der Anmeldung Fragebogen zur Festsetzung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende der zuständigen Gemeindezweigstelle abzugeben.

Kategorie: Arbeitnehmende

Selbständigerwerbende

Antwort auf/zuklappen Welche Beiträge müssen Selbständigerwerbende bezahlen?

Der Beitragssatz beträgt für die AHV/IV/EO 9,7 %. Für Jahreseinkommen zwischen  CHF 9300.—und CHF 55'700.— gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter CHF 9300.— ist der Mindestbeitrag von CHF 475.— jährlich geschuldet.

Antwort auf/zuklappen Wann kann ein selbständiges Nebeneinkommen vom Beitragsbezug ausgenommen werden?

Übersteigt das reine Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von hauptberuflich Unselbständigerwerbenden im Beitragsjahr nicht CHF 2300.—, so ist der Mindestbeitrag nur auf Verlangen der Versicherten zu erheben.

Antwort auf/zuklappen Genügt es, wenn ich in der Steuererklärung mein Einkommen als Selbständigerwerbender deklariere oder muss ich mich zusätzlich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden?

Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.

Antwort auf/zuklappen Muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen lassen?

Sobald der Jahresumsatz CHF 100'000.— übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie vom Handelsregisteramt in Aarau.

Antwort auf/zuklappen Ich gründe eine AG oder eine GmbH. Bin ich nun selbständigerwerbend?

Nein, gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer AG oder GmbH als Arbeitnehmer in der eigenen Firma.

Antwort auf/zuklappen Wie melde ich mich als Selbständigerwerbender an?

Wenn Ihr Geschäftssitz im Kanton Aargau ist und Sie nicht Mitglied eines Gründerverbands einer Ausgleichskasse sind, schicken Sie die Anmeldung (PDF, 194 KB) uns. Legen Sie bitte möglichst viele Unterlagen bei, die Ihre Selbständigkeit belegen: gestellte und erhaltene Rechnungen, Verträge mit Kunden, Mietvertrag der Geschäftsräumlichkeiten, Offerten, Werbematerial usw.
Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.

Antwort auf/zuklappen Was benötige ich für den Bezug meiner Pensionskassengelder?

Eine schriftliche Bestätigung/Anerkennung Ihrer Ausgleichskasse, dass Sie im Haupterwerb selbständig sind.

Antwort auf/zuklappen Kann ich meine Pensionskassengelder auch beziehen, wenn ich eine GmbH oder AG gründe?

Nein. Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht selbständigerwerbend werden, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.

Antwort auf/zuklappen Wen anerkennt die AHV als selbständig erwerbend?

Wer bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, eigene Aufträge beschafft sowie die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, wird bei der AHV als selbständig erwerbend anerkannt.

 

Antwort auf/zuklappen Ich und meine Frau sind selbstständigerwerbend. Wer kann die Familienzulagen beantragen?

Selbstständigerwerbende haben im Kanton Aargau keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familienzulagen. Die Familienzulagen für selbstständige Landwirte und Landwirtinnen werden mit dem Anmeldeformular (PDF, 242 KB) Familienzulagen an selbstständige Landwirte beantragt.
Landwirte im Nebenberuf müssen die Familienzulagen mit der Anmeldung (PDF, 88 KB) für nebenamtliche Landwirte beantragen.
Anmeldungen für Familienzulagen in der Landwirtschaft sind immer der zuständigen Gemeindezweigstelle SVA abzugeben.

Nichterwerbstätige / Privatpersonen

Antwort auf/zuklappen Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?

Aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs.

Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte, Grundpflege gemäss KVG usw.).
Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 32.50 pro Stunde. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 pro Stunde. Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens Fr. 86.70 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.

Antwort auf/zuklappen Hilflos im Alltag / Wann erhalte ich Hilflosenentschädigung?

Wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigen, erhalten Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag. Die Höhe der Entschädigung hängt von dem Schweregrad der Hilflosigkeit ab. Es kann zudem der Anspruch auf eine so genannte lebenspraktische Begleitung entstehen.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Wann habe ich Anspruch auf ein Hilfsmittel?

Versicherte Personen haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Erwerbsarbeit, die Ausbildung, die Hausarbeit oder den privaten Alltag benötigen. Den Anspruch können sie geltend machen, indem sie bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel einreichen.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Mein Kind hat eine Behinderung / Welche Unterstützung erhalte ich von der IV?

Die IV unterstützt Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr wie folgt:

  • Sie übernimmt die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden.
  • Sie kommt auf für chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapie, die massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
  • Sie gewährt Berufsberatung für den Einstieg ins Erwerbsleben und übernimmt behinderungsbedingte Mehrkosten, die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen gewährt sie Hilflosenentschädigung.
  • Benötigt ein Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, kommt ein Intensivpflegezuschlag in Frage.
  • Sie gibt Hilfsmittel ab, die für die Ausbildung benötigt werden oder helfen, den Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.
Antwort auf/zuklappen IV-Rente und gesundheitliche Veränderungen / Wie ist der Anspruch?

Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen beurteilen die Renten regelmässig neu. Wenn sich der gesundheitliche Zustand und damit die Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin verbessert haben, wird die IV-Stelle die Rente überprüfen.
Am 1. Januar 2012 wurden im Rahmen der 6. IV-Revision zusätzliche Massnahmen eingeführt, um versicherte Personen bei der Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
Melden Sie der IV-Stelle von sich aus eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums. Wenn Sie dank der Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr arbeiten können, haben Sie gegenüber der IV-Stelle eine Meldepflicht.

Antwort auf/zuklappen Meldung bei Krankheit oder Unfall?

Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger als drei Monate nicht arbeiten kann, und auch keine AHV-pflichtigen Erwerbsausfallentschädigungen von Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezieht, riskiert Beitragslücken. Diese können zu einer Kürzung der künftigen AHV- oder IV-Rente führen. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA Aargau, um zu klären, ob die Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.

Antwort auf/zuklappen Für IV anmelden?

Einen Anspruch auf Leistungen der IV können Versicherte haben, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Ausbildung teilweise oder ganz eingeschränkt sind.

Vor der Gewährung einer IV-Rente wird in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung geprüft. Zusätzlich können unter anderem auch Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung, ein Assistenzbeitrag oder lebenspraktische Begleitung gewährt werden.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Erstmalige berufliche Ausbildung / Meine Tochter/mein Sohn findet keine Lehrstelle. Wie sieht die Unterstützung der IV aus?

Die erstmalige berufliche Ausbildung richtet sich an Personen, welche noch nicht erwerbstätig sind und denen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens CHF 400.— pro Jahr) entstehen. Ziel ist es, im Anschluss an die berufliche oder schulische Ausbildung mit geeigneten Massnahmen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es werden nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen. Dabei werden die Ausbildungskosten der versicherten Person mit denen einer gesunden Person, die in der gleichen Ausbildung steht, verglichen.
 
Melden Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn über unser Anmeldeformular für Minderjährige bei uns an. Wir prüfen den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Werden der Anmeldung bereits gute medizinische Unterlagen beigelegt, kann dieser Prozess beschleunigt werden. Mehr dazu unter folgendem Kapitel: Massnahmen beruflicher Art.

Antwort auf/zuklappen Wer gilt in der AHV als nichterwerbstätig?

Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Grundsätzlich sind auch die Nichterwerbstätigen beitragspflichtig.

 

Antwort auf/zuklappen Mein steuerbares Einkommen liegt unter CHF 41'040.—. Kann ich die Familienzulagen als Nichterwerbstätiger beantragen?

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die in der AHV obligatorisch versichert und bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Personen erfasst sind.

Weiterführende Informationen erhalten Sie aus unserem Merkblatt Nichterwerbstätige ab 01.01.2011 (PDF, 164 KB).

Familienzulagen werden mit der Anmeldung zum Bezug Familienzulagen (NE) (PDF, 257 KB) beantragt.
Sozialhilfebezüger machen ihren Anspruch über die für sie zuständige Sozialhilfebehörde geltend.

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Antwort auf/zuklappen Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der SVA Aargau oder deren Gemeindezweigstelle SVA am Wohnort zu melden.
Bei den IV-Taggeldern ziehen die auszahlenden Stellen die Hälfte des AHV-Beitrages vom Taggeld ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil an die Ausgleichskasse. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem "normalen" Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung sind während der Bezugszeit von Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.
Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen sich die Betroffenen zwecks Erfassung als Nichterwerbstätige bei der SVA Aargau oder bei der Gemeindezweigstelle SVA am Wohnort melden.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Ich bin krank geschrieben und erhalte ein Krankentaggeld. Bekomme ich weiterhin die Familienzulagen?

Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wenn nach Ablauf der drei Monate noch ein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monatausgerichtet wird, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgerichtet, Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung werden jedoch nicht eingerechnet. Die Möglichkeit, Familienzulagen und Taggelder zu kumulieren, ist zeitlich nicht begrenzt.
Wenn kein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.—(2010: CHF 570.—)  pro Monat ausgerichtet wird, besteht nach Ablauf der drei Monate seit Eintritt der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Familienzulagen mehr.
Wird dem Arbeitnehmenden während der Arbeitsverhinderung infolge der genannten Gründe gekündigt, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen während drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, selbst wenn weiterhin ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat bezahlt wird.
Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.

Kategorie: Erkrankt / Invalid
Antwort auf/zuklappen Mein Kind musste infolge Krankheit die Ausbildung unterbrechen. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen?

Krankheit
Kinder, die ihre Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen, jedoch nicht länger als 12 Monate, gelten in dieser Zeit als in Ausbildung.
Die Ausbildung gilt als beendet, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung aus Gesundheitsgründen nicht weiter verfolgt werden kann. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss die Dauer des krankheits- oder unfallbedingten Unterbruchs hervorgehen.

Invalidität
Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf eine Kinderzulage und dem Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind nicht (mehr) in Ausbildung, wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist es möglich, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten 18. Alterjahr Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht, das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten 20. Altersjahr wieder Anspruch auf eine Kinderzulage (ohne Einkommensgrenze) besteht.

Kategorie: Erkrankt / Invalid

Pensionierte

Antwort auf/zuklappen Wann wird die AHV-Rente ausbezahlt?

Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 4. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

Antwort auf/zuklappen Ich bin alleinstehend und habe meine AHV-Rente vorbezogen. Habe ich Anspruch auf Familienzulagen für mein Kind das studiert?

Es kann ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehen, sofern

  • das steuerbare Einkommen (direkte Bundessteuer) den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt,
  • keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (2009: CHF 41’040.— pro Jahr oder
    CHF 3420.— pro Monat) und
  • nicht ein Elternteil aus einer Erwerbstätigkeit den vorrangigen Anspruch hat.
Kategorie: Pensionierte
Antwort auf/zuklappen Ich bin 65-jährig und weiterhin erwerbstätig. Muss ich noch AHV-Beiträge bezahlen?

Ja. Sie sind über das ordentliche Rentenalter hinaus beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind. Für Altersrentner gilt aber ein Freibetrag von CHF 1400.— im Monat oder CHF 16'800.— im Jahr. Sie brauchen Beiträge an AHV, IV und EO also nur für jenen Teil des Erwerbseinkommens zu leisten, der den Freibetrag übersteigt. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz.

Kategorie: Pensionierte
 

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