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Arbeitgebende
Beitragspflicht
Der Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse ist für Arbeitgebende erforderlich, um die AHV/IV/EO-Beiträge der Angestellten abzurechnen. Der Arbeitgeber hat auf allen ausbezahlten Löhnen die Hälfte der geschuldeten Beiträge zu übernehmen. Er zieht die Hälfte des Beitrags (5,15 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweist diesen zusammen mit seinem Anteil (ebenfalls 5,15 %) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,3 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu.
Anmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Versicherungsnachweis
Für die Entrichtung der Beiträge melden die Arbeitgebenden jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt bei der SVA Aargau, Ausgleichskasse an.
Für Versicherte, die keinen Ausweis besitzen, muss ein Ausweis bei der Gemeindezweigstelle bestellt werden. Bei Verlust des Ausweises können Versicherte mit einem Anmeldeformular ein Duplikat verlangen. Die Arbeitgebenden müssen die Personalien und die Versichertennummern der Arbeitnehmenden für die Lohn- und Beitragsabrechnung vormerken.
UVG/BVG
Die Ausgleichskasse überprüft im Auftrag des Kantons die Versicherungspflicht bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Für konkrete Fragen sind die einzelnen Versicherer direkt zu kontaktieren.
Provisorische Lohnsummenmeldung
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden.
Familienzulagen
Familienzulagen werden mit dem Formular Anmeldung/Mutationsanzeige Familienzulagen für Arbeitnehmende beantragt.
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden mit dem Fragebogen zur Festsetzung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende beantragt. Der Fragebogen ist der zuständigen Gemeindezweigstelle abzugeben.
Verlegung des Firmensitzes in einen anderen Kanton
Die Familienzulagen müssen bei der neuen Ausgleichskasse neu angemeldet werden.
Anspruchsbeginn und Ende
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf Lohn. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsende endet, werden die Zulagen verhältnismässig gekürzt.
