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Inhalt - Nichterwerbstätige / Privatpersonen
Nichterwerbstätige / Privatpersonen
Anspruch auf Leistungen
Individuelle Prämienerbilligung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung bestehen.
Familienzulagen
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die in der AHV obligatorisch versichert und bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Personen erfasst sind.
Weiterführende Informationen erhalten Sie aus unserem Merkblatt Nichterwerbstätige ab 01.01.2011 (PDF, 118 KB).
Familienzulagen werden mit dem Formular Anmeldung zum Bezug Familienzulagen (NE) (PDF, 257 KB) beantragt.
Sozialhilfebezüger machen ihren Anspruch über die für sie zuständige Sozialhilfebehörde geltend.
Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen.
Pflichten der Nichterwerbstätigen/Privatpersonen
Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer beginnt das ordentliche Rentenalter mit 65 Jahren und für Frauen mit 64 Jahren.
Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO
Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich - ausser bei Studierenden- nach dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen.
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren. Sobald die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die SVA Aargau informiert werden.
