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Pensionierte
Vor der Pensionierung
Die Altersrente soll 3 bis 4 Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters angemeldet werden. Eine Vorausberechnung der Rente kann kostenlos beantragt werden.
Kinderrente zur AHV
Für jedes Kind bis zum 18. Altersjahr oder in Ausbildung stehend bis längstens 25. Altersjahr wird eine Kinderrente zur Altersrente ausgerichtet. Keine Kinderrente wird während dem Vorbezug der Rente ausgerichtet.
Hilflosenentschädigung zur AHV
Wer dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, kann eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen.
Hilfsmittel
AHV-Rentner können zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte erhalten.
Ergänzungsleistungen
AHV-Renter haben unter bestimmten Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Individuelle Prämienverbilligung
Unter bestimmten Voraussetzungen (Verminderung des Einkommens) kann ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung bestehen.
Familienzulagen
Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern der Bruttolohn den Betrag von CHF 1980.— (2010: CHF 1970.—) pro Monat übersteigt, also auf einem Einkommen von mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter CHF 1400.— pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.
Personen, die sich vorzeitig pensionieren lassen, die AHV jedoch nicht vorbeziehen, und die Erwerbstätigkeit aufgeben, gelten demnach in der AHV in der Regel noch für den Rest des Jahres als erwerbstätig, sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem Mindestbeitrag entsprechen. Es besteht also für den Rest des Jahres kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, selbst wenn der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon vorher endet.
Im nachfolgenden Jahr kann ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehen, sofern das steuerbare Einkommen (direkte Bundessteuer) den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (2011: CHF 41’760.— pro Jahr oder CHF 3480.— pro Monat; 2010: CHF 41’040.— pro Jahr oder CHF 3420.— pro Monat).
Personen, die eine ordentliche AHV-Rente beziehen (ausgenommen während der Bezugsdauer einer vorbezogenen AHV-Altersrente) haben keinen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Beitragspflicht
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Es gilt ein Freibetrag von CHF 1400.— im Monat oder CHF 16 800.— pro Jahr, auf den keine Beiträge entrichtet werden müssen.
