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Auslandsaufenthalt
Rente / Hilflosenentschädigung
Ein längerer oder dauernder Auslandaufenthalt ist der rentenzahlenden Ausgleichskasse und der IV-Stelle umgehend zu melden. Gewisse Leistungen können nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden.
Sie verlassen die Schweiz definitiv? Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihre Leistungen auch ins Ausland gezahlt werden. Bei Verlassen der Schweiz werden Ihre Rentenakten an die neu zuständige Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weitergeleitet. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Rentenzahlungen der im Ausland wohnenden Versicherten zuständig.
Erwerbstätigkeit im EU-/EFTA-Raum
Diese Zeiten können bei der Berechnung der Schweizer AHV/IV Rente nicht berücksichtigt werden. Rentenansprüche aus dem EU-/EFTA Raum sind bei Wohnsitz in der Schweiz über die Ausgleichskasse geltend zu machen.
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen gelten als beitragsunabhängige Sonderleistungen und sind von der Zahlung ins Ausland ausgenommen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfällt mit dem Wegzug ins Ausland.
Familienzulagen
Arbeitnehmende im Ausland haben keinen Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Eine Sonderregelung besteht für Entsandte und Arbeitnehmende die weiterhin in der AHV obligatorisch versichert sind. Für weitere Auskunft bitten wir um telefonische Anfrage.
Auslandaufenthalt des Kindes
Für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen oder dort ihre Ausbildung absolvieren, gelten besondere Regeln.
Die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist irrelevant. Sie betreffen nur Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Kinder und Jugendliche, die sich für eine beschränkte Zeit im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Studienjahres, behalten ihren Wohnsitz in der Schweiz meistens bei, weil davon ausgegangen wird, dass diese Jugendlichen nach dem Studienaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und dort die Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden. Es besteht während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Familienzulagen.
Für Kinder, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, besteht während höchstens fünf Jahren Anspruch auf Familienzulagen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder den Wohnsitz weiterhin in der Schweiz haben. Dies muss im Einzelfall nach bestimmten Kriterien geprüft werden.
Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gelten besondere Bestimmungen (siehe Merkblatt «Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland») (PDF, 33 KB).
Personen, die Familienzulagen als Nichterwerbstätige beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen für Kinder im Ausland. Der allfällige Anspruch in der Schweiz auf Familienzulagen für Kinder im Ausland beruht auf einer Erwerbstätigkeit. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Österreich und Slowenien, deren Kinder in den betreffenden Staaten wohnen. Hier werden die vollen Leistungen exportiert.
Freiwillige Versicherung
Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb von EU- oder EFTA-Staaten haben. Sie können damit den Versicherungsschutz der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.
Reise ins Ausland
Wer nur kürzere Zeit ins Ausland reist und seinen Wohnsitz beibehält, bleibt obligatorisch versichert und entrichtet weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA Aargau, um zu klären, ob die minimale Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.
Kurzfristige Auslandaufenthalte (z.B. zu Kur-, Besuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken) unterbrechen die Rentenberechtigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvorhergesehener Umstände auf längere Zeit, so ist umgehend die Ausgleichskasse oder IV-Stelle zu kontaktieren.
Wohnsitzverlegung zurück in die Schweiz
Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt erneut in der Schweiz ihren Wohnsitz nehmen, unterstehen wieder der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO. Eine Anmeldung ist in jedem Fall erforderlich. Je nach Berufsstand wird diese durch den Arbeitgeber durchgeführt.
