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Erkrankt / Invalid

IV anmelden

Einen Anspruch auf Leistungen der IV können Versicherte haben, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Ausbildung teilweise oder ganz eingeschränkt sind.

Vor der Gewährung einer IV-Rente wird in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung geprüft. Zusätzlich können unter anderem auch Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigungen oder lebenspraktische Begleitung gewährt werden.

Rente und gesundheitliche Veränderung

Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen beurteilen die Renten regelmässig neu. Wenn sich der gesundheitliche Zustand und damit die Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin verbessert haben, wird die IV-Stelle die Rente überprüfen.
Am 1. Januar 2008 wurden im Rahmen der 5. IV-Revision zusätzliche Massnahmen eingeführt, um versicherte Personen bei der Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
Melden Sie der IV-Stelle von sich aus eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums. Wenn Sie dank der Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr arbeiten können, haben Sie gegenüber der IV-Stelle eine Meldepflicht.

Hilfsmittel

Versicherte Personen haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Erwerbsarbeit, die Ausbildung, die Hausarbeit oder den privaten Alltag benötigen. Das Anmeldeformular ist bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons einzureichen.

Hilflos im Alltag

Wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, etc. die Hilfe anderer Menschen benötigen, erhalten Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt von dem Schweregrad der Hilflosigkeit ab. Es kann zudem der Anspruch auf eine so genannte lebenspraktische Begleitung entstehen.

Deckung des Lohnaufsfalls während der Wartezeit bis zur Rente

Der Anspruch auf eine Rente der IV beginnt frühestens nach einem Jahr Wartezeit. Arbeitnehmer sind je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch den Arbeitgeber über das Krankentaggeld bzw. durch UVG-Taggelder abgedeckt. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende sind für eine entsprechende Versicherung selber zuständig.

Höhe der IV-Leistungen im Vergleich zum Lohnausfall

Wer infolge eines Unfalls ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, kann mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung rechnen. Diese Leistungen decken in der Regel 80 bis 90 % des Einkommensausfalls ab.
Wer bedingt durch eine Krankheit invalid wird, kann jedoch selten mit so hohen Sozialversicherungsleistungen rechnen. Unter Umständen richtet aber die Pensionskasse des früheren oder noch aktuellen Arbeitgebers eine Rente aus, die zusätzlich zur Invalidenrente ausbezahlt wird.

Wechsel des Wohnsitzkantons vor einem IV-Entscheid

Der Kantonswechsel bringt keine Nachteile mit sich. Die Akten werden erst nach Abschluss des Verfahrens an die neu zuständige IV-Stelle weitergeleitet.

Zeitpunkt der Ausrichtung von IV-Renten

Nach einer Wartefrist von einem Jahr entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente, wenn durch weitere medizinische Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung, Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden kann. Hält nach Ablauf dieses Jahres eine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiter an, kann mit einer Rente gerechnet werden. Es ist jedoch möglich, sich schon zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzumelden, vor allem wenn durch allfällige Eingliederungsmassnahmen der Gesundheitszustand stabilisiert oder verbessert werden kann.
Die Versicherten sind verpflichtet, das Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzunehmen, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nur wer diese Pflicht erfüllt, hat später allenfalls Anspruch auf eine IV-Rente.

Arbeiten trotz IV-Rente

Bezüger einer ganzen oder einer Teil-Rente können einer Arbeit nachgehen. Wichtig ist es jedoch, die IV-Stelle über die veränderte Situation zu informieren. Diese klärt in einem vorzeitigen Rentenrevisionsverfahren ab, ob sich durch die Erwerbsarbeit der Invaliditätsgrad verändert und somit der Rentenanspruch tangiert wird. Wenn dies der Fall ist, wird eine Anpassung der Rente vorgenommen.

Meldung bei Krankheit oder Unfall

Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger als drei Monate nicht arbeiten kann, und auch keine AHV-pflichtigen Erwerbsausfallentschädigungen von Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezieht, riskiert Beitragslücken. Diese können zu einer Kürzung der künftigen AHV- oder IV-Rente führen. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA Aargau, um zu klären, ob die Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.

Familienzulagen

Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wenn nach Ablauf der drei Monate noch ein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat ausgerichtet wird, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgerichtet, Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung werden jedoch nicht eingerechnet. Die Möglichkeit, Familienzulagen und Taggelder zu kumulieren, ist zeitlich nicht begrenzt.
Wenn kein Lohn und/oder ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von gesamthaft mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat ausgerichtet wird, besteht nach Ablauf der drei Monate seit Eintritt der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Familienzulagen mehr.
Wird dem Arbeitnehmenden während der Arbeitsverhinderung infolge der genannten Gründe gekündigt, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen während drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, selbst wenn weiterhin ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von mindestens CHF 580.— (2010: CHF 570.—) pro Monat bezahlt wird.
Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.

Invalidität des Kindes
Für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).
Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind nicht (mehr) in Ausbildung, wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist es möglich, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten 18. Alterjahr Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht, das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten 20. Altersjahr wieder Anspruch auf eine Kinderzulage (ohne Einkommensgrenze) besteht.

Vor 01.01.2011: Für erwerbsunfähige Kinder werden die Kinderzulagen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung umschrieben.
Für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage, und zwar unabhängig davon, ob das Kind eine Rente oder ein Taggeld der IV bezieht. Jedoch darf das jährliche Einkommen des Kindes, bei dem noch ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, nicht überschritten werden.
Als Obergrenze für das jährliche Einkommen des Kindes, bei dem noch Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, gilt die maximale volle Altersrente der AHV ( CHF 27'840.— pro Jahr bzw. CHF 2320.— pro Monat). Als Einkommen gelten Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV, Vermögenserträge, Renten und Taggelder. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Stipendien gehören hingegen nicht zum Einkommen.

Erkrankung des Kindes während der Ausbildung

Kinder, die ihre Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen, jedoch nicht länger als 12 Monate, gelten in dieser Zeit als in Ausbildung.
Die Ausbildung gilt als beendet, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung aus Gesundheitsgründen nicht weiter verfolgt werden kann. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss die Dauer des krankheits- oder unfallbedingten Unterbruchs hervorgehen.

 

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