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Familie / Kinder
Kinderrente zur AHV und IV
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes Ihrer rentenzahlenden Ausgleichskasse und Ihrer IV-Stelle. Der Anspruch auf Kinderrente ist zu Prüfen. Kinderrenten zur AHV/IV werden bis Erreichen des 18. Altersjahres, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet.
Mutterschaftsentschädigung / Familienzulagen
Erwerbstätige Mütter oder Bezügerinnen eines Taggeldes haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen. Das Taggeld beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten Einkommens.
Es besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen während dem Bezug der Mutterschaftsentschädigung.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst wurde, werden die Zulagen noch für 14 Wochen ausgerichtet, soweit während dieser Zeit Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO besteht.
Wurde das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitnehmerin selber oder weil es befristet war vor der Geburt aufgelöst, so hat die Frau keinen Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist individuell über die Ausgleichskasse abzuklären.
Der Anspruchsbeginn der Familienzulagen besteht ab Geburtsmonat des Kindes
Für den Monat der Geburt und den Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, wird eine volle Zulage ausgerichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder -ende geboren ist. Bei Tod des Kindes besteht Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben ist.
Individuelle Prämienverbilligung
Bei der Geburt eines Kindes während des laufenden Bezugsjahres kann mit der Einreichung der Versicherungspolice der Krankenkasse des Neugeborenen eine Anpassung der individuellen Prämienverbilligung verlangt werden.
