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Inhalt - Hausangestellte
Hausangestellte
Hausangestellte sind Personen, die in einem Privathaushalt angestellt sind und dafür entlöhnt werden. Als Hausangestellte gelten beispielsweise Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen und Hauswarte.
Versicherungsschutz
Durch Bezahlen der Sozialversicherungsbeiträge entstehen für die versicherten Personen keine Beitragslücken. Dies ist Voraussetzung für den Erhalt einer vollen Altersrente. Zusätzlich sind die Arbeitnehmenden gegen Invalidität, Unfall und Arbeitslosigkeit versichert und erhalten gegebenenfalls Familienzulagen und einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Beitragspflicht
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist.
UVG/BVG
Die Hausdienstarbeitgebenden sind verpflichtet, ihr Personal gegen Unfall zu versichern. Dazu müssen sie sich bei einer Unfallversicherung anmelden.
- Hausdienstarbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
- Hausdienstarbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, müssen auch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe
Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig
vorkommen.
Familienzulagen
Hausangestellte sind Personen, die in einem Privathaushalt angestellt sind und dafür entlöhnt werden. Als Hausangestellte gelten beispielsweise Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen und Hauswarte.
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Bei einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf und im Stundenlohn wird auf die Zeit abgestellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Ist das über das ganze Jahr der Fall, so wird das Einkommen aufs Jahr umgerechnet. Wird so das Jahreseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch für das ganze Jahr. Allenfalls besteht Anspruch in einzelnen Monaten, in denen das Einkommen erreicht wird.
Individuelle Prämienverbilligung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung bestehen.
