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Inhalt - Heirat / Partnerschaft / Scheidung
Heirat / Partnerschaft / Scheidung
Splitting nach Scheidung
Auch in der AHV/IV werden die Einkommen nach Scheidung geteilt. Spätestens bei Ereignis Alter, Tod oder Invalidität wird das Splitting während der Ehezeit von Amtes wegen durchgeführt.
Beitragspflicht nach Scheidung
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 950.— (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Im Scheidungsjahr kann der erwerbstätige Ehepartner den nichterwerbstätigen Ehepartner von der Beitragspflicht befreien. Ab Folgejahr muss sich der nichterwerbstätige Ehepartner selbst um seine AHV-Beitragspflicht kümmern.
Die Anmeldung erfolgt bei der Gemeindezweigstelle SVA der Wohnsitzgemeinde.
Änderung der Versichertennummer
Eine Heirat hat für Männer und Frauen keine Auswirkungen auf die Versichertennummer. Lediglich bei einem Namenswechsel ist ein neuer Versicherungsausweis anzufordern. Eine Änderung ist dem Arbeitgeber oder bei Nichterwerbstätigen direkt der Gemeindezweigstelle SVA zu melden
Bezug einer Rente
Jede Zivilstandsänderung ist umgehend der Ausgleichskasse und IV-Stelle schriftlich und dokumentiert zu melden. Zivilstandsänderungen könnten eine Neuberechnung der Rente erfordern.
Anspruch auf Familienzulagen bei Zivilstandsänderung
Die Heirat, Trennung oder Scheidung ist der zuständigen Familienausgleichskasse telefonisch oder schriftlich zu melden. Unter Umständen wechselt die anspruchsberechtigte Person. Dies ist situationsabhängig abzuklären.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) enthält in Art. 27 Abs. 1 die Pflicht, dem Partner oder der Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen. Deshalb gilt das Kind des Partners oder der Partnerin ebenso wie das Kind des Ehegatten als Stiefkind. Es kann daher ein Anspruch auf Familienzulagen bestehen, wenn das Kind die meiste Zeit mit dem eingetragenen Partner eines Elternteils unter einem Dach lebt (oder bis zu seiner Volljährigkeit gelebt hat).
Dies gilt für eingetragene Partner gemäss PartG, nicht jedoch für Partnerschaften nach einem kantonalen Gesetz.
Konkubinat / Familienzulagen
Für Kinder des Konkubinatspartners besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.
