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Studium

Kinderrenten zur AHV/IV

Den Bezügern von AHV/IV-Renten kann eine Kinderrente ausgerichtet werden. Die Kinderrente kann bis längstens Erreichen des 25. Altersjahres bezahlt werden. Ausbildungsbestätigungen werden periodisch einverlangt.

Individuelle Prämienverbilligung

Personen in Ausbildung (Stichtag 1.1. des Antragsjahres, in Bezug auf das Jahr der Prämienverbilligung) haben keinen eigenen Anspruch auf die Prämienverbilligung. Eine Anmeldung muss zusammen mit den Eltern erfolgen.

Familienzulagen

Studenten unter 25-jährig, die ein Kind haben, müssen den Antrag auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort einreichen. Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils geht dem Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige immer vor.

Beitragspflicht

Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von CHF 475.— jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt an die Lehranstalt zu entrichten.

 

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