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Verwitwet / Verwaist
Witwen-/Witwer-/Waisenrente der AHV
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist bei der Ausgleichskasse oder der Gemeindezweigstelle SVA eine Anmeldung einzureichen.
Rentenbezüger AHV/IV
Der Todesfall ist Ihrer Ausgleichskasse und IV-Stelle umgehend zu melden. Es muss geprüft werden, ob eine Neuberechnung der bisherigen Rente erfolgt oder ob ein Anspruch auf eine neue Leistung besteht.
Familienzulagen
Anspruchsende im Todesfall
Nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers der Zulagen besteht der Anspruch noch während des laufenden und der drei folgenden Monate, sofern niemand anders für die betreffenden Kinder Zulagen bezieht.
Bei Tod des Kindes besteht Anspruch auf die Familienzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben ist.
Waisenrente
Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist.
Beitragspflicht
Verheiratete Nichterwerbstätige, die Witwe oder Witwer werden, müssen sich bei weiterhin fehlender Erwerbstätigkeit als Nichterwerbstätige anmelden. Mit einer solchen Anmeldung verhindern sie Beitragslücken, die später Rentenkürzungen zur Folge haben könnten.
