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Inhalt - Vorzeitige Pensionierung
Vorzeitige Pensionierung
Vorzeitiger Rentenbezug der AHV gewünscht
Die Altersrente kann 1 oder 2 ganze Jahre vorbezogen werden. Der Vorbezug ist mit der Anmeldung für die Altersrente geltend zu machen. Die Anmeldefristen sind zu beachten. Während der Vorbezugsdauer werden keine Kinderrenten zur AHV ausgerichtet.
Beitragspflicht
Versicherte Personen, welche die Altersrente vorbeziehen, unterstehen weiterhin der Beitragspflicht. Diese dauert bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Die während des Vorbezuges bezahlten Beiträge werden nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen. Für Personen, die während des Rentenvorbezuges weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, gilt der von der Beitragsbemessung ausgenommene Freibetrag für Altersrentnerinnen und -rentner nicht.
Ergänzungsleistungen auch bei Vorbezug der Rente
Der Vorbezug der Rente soll auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits während des Vorbezuges ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.
Individuelle Prämienverbilligung
Unter bestimmten Voraussetzungen (Verminderung Einkommen) kann ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung bestehen.
Familienzulagen
Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, gilt in der AHV in der Regel noch für den Rest des Jahres als erwerbstätig, sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem Mindestbeitrag entsprechen. Es besteht also für den Rest des Jahres kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, selbst wenn der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon vorher endet.
Im nachfolgenden Jahr kann ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bestehen, sofern das steuerbare Einkommen (direkte Bundessteuer) den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (2011: CHF 41’760.— pro Jahr oder CHF 3480.— pro Monat).
