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Inhalt - Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern und IV-Rentenbezügerinnen / Schutzfrist

Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern und IV-Rentenbezügerinnen / Schutzfrist

31.01.2012

 

Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern und IV-Rentenbezügerinnen


Mit der Revision 6a will die Invalidenversicherung die Wiedereingliederung von IV-Rentnern/IV-Rentnerinnen fördern und unterstützen. Sofern die Erwerbsfähigkeit durch geeignete Massnahmen voraussichtlich verbessert werden kann, stehen diverse Instrumente zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) zur Verfügung. Die Rente bleibt für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahme bestehen.

Sind Sie an einer Wiedereingliederung interessiert?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

Schutzfrist

Wird die Invalidenrente im Anschluss an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Artikel 8a IVG) wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, besteht nach dem Entscheid über die Herabsetzung oder die Aufhebung der Rente eine Schutzfrist von 3 Jahren. Während dieser Frist haben Sie und Ihr Arbeitgeber Anspruch auf Begleitung und Beratung.
Tritt innerhalb dieser Schutzfrist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein und dauert diese mindestens 30 Tage und voraussichtlich weiterhin an, so besteht Anspruch auf eine Übergangsleistung. Die Höhe der Übergangsleistung entspricht der Rente vor der Aufhebung bzw. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, welche vor der Herabsetzung ausgerichtet wurde.

 

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