Arbeiten bei Rentenbezug

Einer Ihrer Mitarbeitenden bezieht eine Teil- oder Vollrente. Kann er trotzdem weiterarbeiten?

Der Bezug einer Invalidenrente schliesst eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Bei der Rentenzusprache wird dem Mitarbeitenden aufgezeigt, in welchem Pensum und wie viele Stunden im Tag er aus medizinischer Sicht noch arbeiten kann. Ebenso aufgeführt wird das mögliche Einkommen (Invalideneinkommen).

Haben Sie Fragen zum Thema Arbeiten und Rentenbezug? Wenden Sie sich an die Hotline für Arbeitgebende +41 62 837 85 15.

 

Häufige Fragen

  • Was können Sie als Arbeitgeber für Personen tun, welche bereits nicht mehr im Erwerbsleben sind, jedoch wieder arbeiten möchten?

    Zusammen mit Ihnen als Arbeitgeber kann die Invalidenversicherung verhindern, dass jemand aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Gemeinsam ist es jedoch auch möglich, jemanden, der bereits eine IV-Rente erhält, wieder ins Arbeitsleben zurückzubringen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Invalidenversicherung verschiedene Möglichkeiten für Wiedereingliederungsmassnahmen und kann den Arbeitgebern entsprechende Angebote machen.

    Die Invalidenversicherung vermittelt Arbeitgebern Personen mit einem geeigneten Profil für einen Arbeitsversuch von bis zu sechs Monaten Dauer. Der Arbeitgeber bezahlt währenddessen keinen Lohn. Er bietet der versicherten Person die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten im freien Arbeitsmarkt unter Beweis zu stellen. Dafür kann er mit minimalem Rekrutierungsaufwand einen möglichen künftigen Angestellten ausführlich testen und kennenlernen. Die versicherte Person erhält während des Arbeitsversuchs weiterhin ihre IV-Rente. In bestimmten Fällen muss die versicherte Person zunächst mit sogenannten Integrationsmassnahmen auf die erfolgreiche Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorbereitet werden.

    Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Merkblättern:

    Merkblatt 4.02 – Taggelder der IV
    Merkblatt 4.09 – Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

  • Welche Unterstützung erhalten Sie bei einem gesundheitlichen Rückfall?

    Wenn auf die erfolgreiche (Teil-)Eingliederung ein gesundheitlicher Rückfall des Arbeitnehmers folgt, so lässt Sie die Invalidenversicherung nicht alleine. Das Gesetz sieht eine Schutzfrist von drei Jahren nach der Aufhebung/Reduktion der Rente vor. So wird Ihr Risiko verringert, sollte Ihre neue Arbeitskraft wegen Gesundheitsproblemen erneut ausfallen. Ebenso steht die Invalidenversicherung sowohl der versicherten Person als auch Ihnen beratend zur Seite.

    Wenn der Arbeitnehmer einen gesundheitlichen Rückschlag oder einen neuen Unfall erleidet und länger als 30 Tage zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist, erhält er eine Übergangsleistung in der Höhe seiner ursprünglichen Rente. Sie müssen somit den Krankheitsfall in der Regel Ihrer Taggeldversicherung nicht melden und es drohen Ihnen keine höheren Prämien. Während drei Jahren bleibt der Arbeitnehmer bei seiner letzten Pensionskasse versichert, welche dann auch wieder leistungspflichtig wird. Sollte Ihr Arbeitnehmer wieder erwerbsunfähig werden, so wird Ihre aktuelle Pensionskasse nicht leistungspflichtig.

    Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Merkblättern:

    Merkblatt 4.09 – Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

    Merkblatt 4.04 – Invalidenrenten der IV (Seite 8) 

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