Schreiben und Tippen auf Taschenrechner

Allgemeine Informationen

Berechnungsbasis für die Prämienverbilligung 2024 ist das steuerbare Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2021.

Richtprämien und Einkommensabzüge

Die Richtprämien sind im Krankenversicherungsgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung geregelt. Sie betragen für das Bezugsjahr 2024:

a) für Erwachsene: 5'120 Franken jährlich / 426.70 Franken pro Monat
b) für junge Erwachsene: 3'770 Franken jährlich / 314.20 Franken pro Monat
c) für Kinder: 1'210 Franken jährlich / 100.85 Franken pro Monat

Einkommensabzüge 

Die Einkommensabzüge betragen:

a) für Alleinstehende: 8'300 Franken
b) für Alleinstehende mit Kind(ern): 12'000 Franken
c) für Ehepaare: 1'000 Franken
d) für Ehepaare mit Kind(ern): 9'000 Franken
e) pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung: 2'000 Franken

Einkommenssatz

Der Einkommenssatz beträgt 16 Prozent. Folglich haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 16 Prozent Ihres Haushaltseinkommens ausmachen.

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Junge Erwachsene (Jahrgang 1999 - 2005)

Bei jungen Erwachsenen mit einem steuerbaren Einkommen unter 24‘000 Franken vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern ihr Kind finanziell oder materiell unterstützen. Die Eltern müssen deshalb die Anmeldung für die Prämienverbilligung vornehmen; unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der gesetzlichen Annahme der Unterstützung durch die Eltern können Sie bei der Antragsstellung widersprechen. Den Widerspruch müssen Sie nötigenfalls belegen können.

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Konkubinat und eingetragene Partnerschaft

Paare mit eingetragener Partnerschaft und Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt. In der Online-Maske können Sie dieser gesetzlichen Annahme widersprechen. Unter Umständen müssen Sie die tatsächliche Lebenssituation belegen.

Als Konkubinat gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen (siehe § 7a Abs. 1 V KVGG). Folgende Situationen lassen dies vermuten:

  • Führung eines gemeinsamen Haushalts seit mindestens zwei Jahren
  • Zwei Personen, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben
  • Andere konkrete Umstände, die eine enge und dauerhafte Beziehung mit eheähnlichem Charakter vermuten lassen.
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Aufrechnungspositionen

Folgende Abzüge in der Steuerveranlagung werden für die Berechnung des Anspruchs zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt:

  • Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen
  • Einkaufsbeiträge an die 2. Säule und Beiträge an die Säule 3a
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden
  • Sozialabzug für tiefe Einkommen
  • Einkommen im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (BGSA)

Zusätzlich werden 20 Prozent des steuerbaren Vermögens dem Einkommen hinzugerechnet.

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Berechnungsbeispiel

Verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem jungen Erwachsenen in Ausbildung:

Steuerveranlagung 2021 Betrag in Franken
Steuerbares Einkommen 100 Prozent 31'724
Aufrechnung Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug + 2'820
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehemann + 6'696
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehefrau + 3'657
Aufrechnung Kleinverdienerabzug + 1'000
Steuerbares Vermögen 20 Prozent 0
Bereinigtes steuerbares Einkommen und Vermögen 45'897
Einkommensabzug für Haushalt mit Kindern - 9'000
Kinderabzüge total - 6'000
Massgebendes Einkommen 30'897

 

Verbilligungsanspruch

Betrag in Franken

Richtprämie Antragsteller

5'120

Richtprämie Ehegatte

  + 5'120

Richtprämie Kind 1

+ 1'210

Richtprämie Kind 2

+ 1'210

Richtprämie junger Erwachsener

+ 3'770

Total Richtprämien

16'430

Einkommenssatz 16 Prozent von 30'897 Franken

- 4'943.50

Verbilligungsanspruch

11'486.50

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Sozialhilfeempfänger / Ergänzungsleistungsbezüger

Sozialhilfeempfänger sowie Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung. Es ist keine Anmeldung nötig.

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