Entsendung - vorübergehender Einsatz im Ausland

Haben Sie einen befristeten Auftrag ausserhalb der Schweiz? Durch die Entsendung bleiben Sie in der Schweiz versichert.

Sie sind in der Schweiz selbstständig tätig. Vorübergehend gehen Sie einer Tätigkeit in einem anderen Staat nach. Für diesen Zeitraum besteht die Möglichkeit einer Entsendung. So behalten Sie weiterhin den Schutz der schweizerischen Sozialversicherung.

EU/EFTA

Entsendungen von maximal 24 Monaten beantragen Sie mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts bei der Ausgleichskasse. Das Fachteam der SVA Aargau stellt Ihnen gerne eine A1-Bescheinigung aus. Sie benötigen diese für die Beitragsbefreiung im Ausland.

Ihnen reichen 24 Monate für die Tätigkeit im Ausland nicht aus. Dann reichen Sie das Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein. Im Einzelfall prüft dieses, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers eine Ausnahmevereinbarung erteilt wird.

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Begleitende Ehepartner/-innen

Nichterwerbstätige Personen, die den versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung reichen diese innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.

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Vertragsstaaten

Entsendungen in Vertragsstaaten sind nicht einheitlich geregelt. Jedes Sozialversicherungsabkommen regelt die Entsendung von Selbstständigerwerbenden in die jeweiligen Staaten einzeln. Einige Sozialversicherungsabkommen sehen eine Entsendung einer selbstständigen Tätigkeit gar nicht vor. Andere Sozialversicherungsabkommen legen eine Entsendedauer zwischen einem bis maximal sechs Jahren fest.

Nehmen Sie mit der SVA Kontakt auf, damit diese Ihr Anliegen prüft.

Die Entsendungsbescheinigung beantragen Sie mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Das Fachteam der SVA stellt Ihnen gerne die Entsendungsbescheinigung aus. Diese benötigen Sie für die Beitragsbefreiung im Ausland.

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Häufige Fragen

  • An welche Durchführungsstelle sende ich den Antrag für eine Entsendung im EU-/EFTA-Raum?

    Der Antrag für die Entsendungsbescheinigung kann für die Dauer bis maximal 24 Monaten bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Bei einer Entsendungsdauer von mehr als 24 Monaten senden Sie den Antrag direkt dem Bundesamt für Sozialversicherung zu.

     

  • Ist eine Entsendung ausserhalb vom EU-/EFTA-Raum möglich?

    Ja. Mit einigen Staaten hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen, welche eine Entsendung vorsehen. Die Entsendungsdauer ist in jedem Sozialversicherungsabkommen individuell. Nehmen Sie mit der SVA Aargau telefonisch oder schriftlich Kontakt auf, damit Sie eine kompetente Beratung erhalten.

  • Welche Kriterien muss ich erfüllen, dass ich mich für die selbstständige Tätigkeit aus der Schweiz in einen EU-/EFTA-Staat entsenden darf?

    Wenn Sie vorübergehend einer ähnlichen Tätigkeit in einem EU/EFTA-Staat nachgehen, bleiben Sie der AHV/IV/EO unterstellt. Dabei ist es irrelevant, ob der andere Staat, in dem die ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird, diese als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

     

  • Wenn meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner mich ins Ausland begleitet, ist sie oder er bei der AHV/IV mitversichert?

    Nein, Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist nicht automatisch in der AHV/IV mitversichert. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner können unter gewissen Bedingungen der obligatorischen Versicherung beitreten.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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