Anspruch auf Hinterlassenenrente

Der Anspruch auf eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente entsteht am ersten Tag des Folgemonats nach dem Hinschied des (geschiedenen) Ehepartners oder eines Elternteils. Die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge des/der Verstorbenen einbezahlt wurden oder von welcher bereits eine Rente ausgerichtet wird, nimmt Ihre Meldung entgegen. Ebenso steht Ihnen die SVA-Zweigstelle Ihres Wohnorts beratend zur Seite.

Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen dem/der Verstorbenen mindestens während eines vollen Beitragsjahrs Beiträge angerechnet werden können.

Eine verheiratete Frau, deren Ehepartner / Ehepartnerin verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente:

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat;
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war.

Eine geschiedene Frau hat beim Tod ihres geschiedenen Ehepartners / der geschiedenen Ehepartnerin Anspruch auf eine Witwenrente:

  • wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte;
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat;
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem sie 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine der Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Bei einer durch Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft erfolgten Ehe wird für die Feststellung der Ehedauer die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft angerechnet.

Anspruch auf eine Witwerrente habe ich als verheirateter Mann oder als einge­tragener Partner / eingetragene Partnerin, wenn ich verheiratet bin und meine Ehefrau bzw. mein Ehemann verstorben ist. Haben Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters), kann ein Antrag geltend gemacht werden. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von Ihnen nach der Verwitwung adoptiert werden.

Eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft hat beim Tod des Partners Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, solange sie/er Kinder unter 18 Jahren hat. Dies gilt bei eingetragenen Partnerschaften, welche nicht auf Antrag in eine Ehe umgewandelt wurden.

Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Die Waisenrenten laufen dagegen weiter.

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