

Grund für den Erwerbsausfall... |
Anspruch gültig bis... |
Anmeldung möglich bis... |
Quarantäne |
02.02.2022 |
31.05.2022
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Ausfall der Fremdbetreuung von Kindern |
16.02.2022 |
31.05.2022
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Veranstaltungsverbot |
16.02.2022 |
31.05.2022
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Betriebsschliessung |
16.02.2022 |
31.05.2022
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Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen |
16.02.2022 |
31.05.2022
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Besonders gefährdete Personen |
31.03.2022 |
30.06.2022
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Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich |
30.06.2022 |
30.09.2022 |
Anfragen zur Corona-Entschädigung können Sie an eoanfragen@sva-ag.ch richten. Gerne sind wir für Sie da.
Verzeichnen Sie einen Erwerbsausfall? Weitere Informationen finden Sie hier für:
Die Umsatzeinbusse von 30% gilt ab 01.04.2021, 40% vom 19.12.2020 – 31.03.2021 sowie 55% vom 17.09. – 18.12.2020.
Sie erhalten eine schriftliche Anmeldungbestätigung spätestens 3 Arbeitstage nachdem die Anmeldung bei uns eingetroffen ist.
Wir sind uns der Dringlichkeit bewusst und setzen alles daran Ihnen eine schnelle Rückmeldung geben zu können. Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen und Anfragen rund um die Corona-Entschädigung entstehen jedoch längere Wartezeiten. Die aktuelle Bearbeitungsdauer Ihrer Anmeldung beträgt zurzeit rund acht Wochen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Gerne prüfen wir Ihren Antrag. Falls wir noch weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren.
Ja, es wird monatlich eine Anmeldung benötigt, da der Anspruch nur rückwirkend entstehen kann. Auf Ihrer Abrechnung befindet sich ein QR-Code, mit welchem Sie mit wenigen Clicks den weiteren Anspruch unkompliziert anmelden können.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Prüfung Ihrer Unterlagen. Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig. Sie erhalten eine schriftliche Abrechnung mit den Details zum Anspruch.
Die Verbuchung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das Jahr 2020 ist verbucht. Für das Jahr 2021 wurde die Verbuchung im Januar 2022 vorgenommen. Allfällige rückwirkende Anmeldungen werden bis Ende Jahr ebenfalls auf dem individuellen Konto ersichtlich sein.
Für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung werden keine Steuerausweise versendet. Bitte legen Sie die Abrechnungen, welche Sie von uns erhalten haben, der Steuererklärung bei.
Ja, die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen sind steuerpflichtig.
Von den ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigungen an Selbständigerwerbende sind die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen. Diese Erwerbsausfallentschädigungen dürfen deshalb NICHT in die Erfolgsrechnung einfliessen. Bitte deklarieren Sie die bezogenen Corona-Erwerbsausfallentschädigung unbedingt in der Ziffer 3 «Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen» Ihrer Steuererklärung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Steueramt.
Eine falsche Deklaration kann zu einer doppelten AHV-Beitragserhebung führen. Mit der richtigen Deklaration Ihrer Einkommen helfen Sie mit, dies zu verhindern.
Nein, Kurzarbeitsentschädigungen der Arbeitslosenversicherung müssen als Einkünfte in der Erfolgsrechnung deklariert werden.
Bitte senden Sie uns die definitive Steuerveranlagung 2019 (nicht Steuererklärung), sobald diese vorliegt.
Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen wird ab dem 1. Juli 2021 von Amtes wegen das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – falls vorhanden und vorteilhafter- berücksichtigt. Dies gilt für Ansprüche frühestens ab 01.07.2021 bzw. ab dem Zeitpunkt, wo die Steuerveranlagung vorliegt.
Beispiel: Wenn die definitive Steuerveranlagung vom 9. April 2021 datiert ist, wird diese Berechnungsgrundlage ab dem 1. Juli 2021 angewendet. Bei einer definitiven Steuerveranlagung vom 25. Oktober 2021 werden die Leistungen ab dem 1. Oktober 2021 basierend auf dieser berechnet.