Kind hält die Hand des Vaters

Reform der Ergänzungsleistungen

Damit die Hauptaufgabe der Ergänzungsleistungen (EL), die Existenzsicherung von AHV- und IV-Rentner*innen, auch in Zukunft gewährleistet ist, hat der Bund eine Reform der EL beschlossen. Die EL-Reform trat per 1. Januar 2021 in Kraft und zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des neuen Rechts:

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Übergangsfrist von drei Jahren

Für Versicherte, welche vor dem 1. Januar 2021 einen EL-Anspruch haben, gilt eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren. Diese Regelung gilt auch für Versicherte, welche die EL-Anmeldung erst nach dem 1. Januar 2021 einreichen, deren EL-Anspruch aber vor dem 1. Januar 2021 besteht.

Die SVA Aargau berechnet den EL-Anspruch ab Januar 2021 automatisch jeweils nach neuem und altem Recht. Zur Auszahlung kommt die Variante mit dem höheren EL-Anspruch. Sobald die Variante nach neuem Recht einen höheren EL-Anspruch ergibt, erfolgen die zukünftigen Berechnungen immer nach neuem Recht. Spätestens ab 1. Januar 2024 gelangt immer das neue Recht zur Anwendung.

Beispiel:
Eine AHV-Rentnerin bezieht seit 2019 eine EL. Die EL-Berechnung ab Januar 2021 ergibt einen monatlichen EL-Anspruch von CHF 1 050 nach neuem und von CHF 1 200 nach altem Recht. Zur Anwendung kommt das alte Recht.

Im Juli 2021 meldet die AHV-Rentnerin einen Umzug mit höheren Mietkosten. Die SVA Aargau prüft den EL-Anspruch ab Juli 2021 erneut nach altem und neuem Recht. Die EL-Berechnung ergibt einen monatlichen EL-Anspruch von CHF 1 200 nach altem und von CHF 1 300 nach neuem Recht. Zur Anwendung kommt das neue Recht. Alle zukünftigen EL-Berechnungen erfolgen nach neuem Recht.

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Wohnkosten – Mietzinsmaxima

Die Mietzinsmaxima wurden per 2021 erhöht und berücksichtigen neu die regionalen Mietzinsunterschiede. Dafür wurde jede Gemeinde in der Schweiz in eine von drei Regionen eingeteilt (Region 1: Grosszentren / Region 2: Stadt / Region 3: Land). Für die Gemeinden im Kanton Aargau kommen die Regionen 2 und 3 zur Anwendung. Die Zuteilung der Gemeinden finden sie hier.

Neben der Mietzinsregion bestimmt sich das Mietzinsmaxima nach der massgebenden Haushaltgrösse. Die massgebende Haushaltgrösse richtet sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden.

Mietzinsmaxima (Ansätze ab 2023):

Massgebende Haushaltgrösse Region 2 Region 3
1 Person 17 040 15 540
2 Personen 20 220 18 780
3 Personen 22 140 20 700
ab 4 Personen 24 120 22 380
Einzelperson in Wohngemeinschaft 10 110 9 390

Wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, erhöht sich das jeweilige Mietzinsmaximum um CHF 6 420 pro Jahr (altes Recht CHF 3 600). Wohnen weitere Personen im Haushalt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird der Zuschlag auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt und nur für diejenigen Personen gewährt, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind.

Beispiele:
1) Ein Ehepaar mit zwei Kindern leben in einem gemeinsamen Haushalt in Aarau. Beide Kinder werden in der EL-Berechnung berücksichtigt. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 25 000.

Massgebende Haushaltgrösse: 4 Personen
Mietzinsregion:             2
Mietzinsmaximum:        CHF 24 120 (altes Recht CHF 15 000)

In der EL-Berechnung werden somit CHF 24 120 Mietkosten berücksichtigt.

 

2) Ein Ehepaar mit zwei Kindern leben in einem gemeinsamen Haushalt in Baden. Das ältere Kind wird nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt, da es die Lehre abgeschlossen hat und keine Kinderrente mehr erhält. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 25 000.

Massgebende Haushaltgrösse: 3 Personen
Mietzinsregion:             2
Mietzinsmaximum:        CHF 22 140 (altes Recht CHF 15 000)

Es leben 4 Personen in der Wohnung, 3 Personen sind in der EL-Berechnung berücksichtigt. Die Mietkosten der 3 Personen betragen CHF 18 750 (¾ der Mietkosten), was unter dem Mietzinsmaximum von CHF 22 140 liegt. In der EL-Berechnung werden somit CHF 18 750 berücksichtigt.

 

3) Ein Konkubinatspaar lebt in einem gemeinsamen Haushalt in Wettingen. Der Mann erhält eine Altersrente und EL, die Frau ebenso. Der Mann ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 28 000.

Massgebende Haushaltgrösse: Wohngemeinschaft
Mietzinsregion:             2
Mietzinsmaximum:       

Frau: CHF 10 110 (altes Recht CHF 13 200)

Mann: CHF 10 110 + Rollstuhlzuschlag CHF 3 210 (1/2 von

CHF 6 420) = CHF 13 320 (altes Recht CHF 16 800)

Es leben 2 Personen in der Wohnung. Da es sich um ein Konkubinatspaar handelt, erfolgt eine separate Berechnung, d.h. es ist jeweils 1 Person in der EL-Berechnung berücksichtigt (Einzelperson in Wohngemeinschaft). Die Mietkosten des Mannes und der Frau betragen jeweils CHF 14 000 (½ der Mietkosten), und liegen über dem jeweiligen Mietzinsmaximum. In der EL-Berechnung des Mannes werden somit CHF 13 320 und in der EL-Berechnung der Frau CHF 10 110 berücksichtigt.

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Wohnkosten – Nebenkostenpauschalen

Bei Eigentümern, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigten wird der Mietwert der selbst bewohnten Liegenschaft zusammen mit einem Nebenkostenpauschalbetrag bis zum entsprechenden Mietzinsmaximum als "Mietzins" berücksichtigt. Der Pauschalbetrag für die Nebenkosten beträgt ab 2023 CHF 3 060 (altes Recht CHF 1 680).

Wenn die Mietwohnung selber beheizt werden muss und vom Vermieter deshalb keine Heizkosten in Rechnung gestellt werden, wird in der EL-Berechnung eine jährliche Heizkostenpauschale in Höhe von ab 2023 CHF 1 530 (altes Recht CHF 840) berücksichtigt.

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Vermögen – Eintrittsschwelle

Neu besteht ab 2021 eine Vermögensschwelle. Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle haben keinen Anspruch auf EL. Zum Reinvermögen gehören auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden bei der Prüfung der Vermögensschwelle hingegen nicht berücksichtigt.

Vermögensschwelle:

 
Einzelperson     100 000
Ehepaare 200 000
zusätzlich pro Kind 50 000

Sobald das Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt, kann ein EL-Anspruch geltend gemacht werden.

Beispiel:
Eine AHV-Rentnerin tritt im Januar 2021 in ein Pflegeheim ein. Sie hat im Januar 2021 noch ein Vermögen von CHF 120 000 (Sparkonto Bank). Weil das Vermögen über der Vermögensschwelle von CHF 100 000 liegt, besteht noch kein EL-Anspruch. Per 1. September 2021 beträgt ihr Vermögen noch CHF 95 000. Die AHV-Rentnerin kann sich ab September 2021 für einen EL-Anspruch anmelden.

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Vermögen – Freibeträge

Von den Vermögenswerten bleibt ein Teil des Vermögens – der Vermögensfreibetrag – weiterhin unberücksichtigt in der EL-Berechnung. Neu werden jedoch die Beträge für Alleinstehende und Ehepaare gesenkt.

Der Vermögensfreibetrag beträgt neu bei Alleinstehenden CHF 30 000 (bisher CHF 37 500) und bei Ehepaaren CHF 50 000 (bisher CHF 60 000). Die Freibeträge bei Kindern (CHF 15 000) und bei selbstbewohnten Liegenschaften (CHF 112 500 / in Sonderfällen CHF 300 000) bleiben unverändert.

Vom Vermögen über dem Freibetrag werden 1/15 bei IV-Rentner*innen, 1/10 bei AHV-Rentner*innen und 1/5 bei AHV-Rentner*innen im Heim als Einnahmen angerechnet.

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Vermögen – Liegenschaften

Hypothekarschulden werden weiterhin in der EL-Berechnung berücksichtigt. Neu können Hypothekarschulden aber nur noch vom Wert der Liegenschaft und nicht mehr vom Gesamtvermögen in Abzug gebracht werden.

Beispiel:
Ein AHV-Rentner wohnt in seiner eigenen Liegenschaft. Der Steuerwert beträgt CHF 450 000 und die Hypothekarschulden CHF 350 000. Zusätzlich verfügt er über ein Bankkonto mit einem Guthaben von CHF 90 000.

  Neu Alt
Steuerwert Liegenschaft 450 000 450 000
./. Liegenschaftsfreibetrag - 112 500 - 112 500
./. Hypothekarschulden - 337 500 - 350 000
Nettowert Liegenschaft 0 - 12 500
Sparguthaben   90 000 90 000
./. Vermögensfreibetrag - 30 000 - 37 500
anrechenbares Vermögen 60 000 40 000
davon 1/10 Vermögensverzehr 6 000 4 000

 

Bei Ehepaaren mit Liegenschaften, bei welchen ein Ehegatte im Heim und der andere in der Liegenschaft wohnt, wird dem im Heim lebenden Ehegatten neu ¾ und dem in der Liegenschaft lebenden ¼ des Vermögens zugerechnet (bisher je ½).

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Vermögen – Verzicht auf Vermögen

Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder).

Mit der Reform wird der Begriff des Vermögensverzichts auch auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens (mehr als 10% des Vermögens oder mehr als CHF 10 000 bei Vermögen unter CHF 100 000 innerhalb eines Jahres) verbraucht wird und der Verbrauch nicht aus wichtigen Gründen erfolgt. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise Ausgaben für den Lebensunterhalt bei ungenügendem Einkommen, für den Werterhalt von Wohneigentum oder für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

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Erwerbseinkommen Ehegatten

Bei Ehegatten mit einer AHV/IV-Rente werden weiterhin 2/3 des Nettoerwerbseinkommens angerechnet, welches den Freibetrag von CHF 1 500 übersteigt. Das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne AHV/IV-Rente wird neu zu 80% und ohne Freibetrag in der EL-Berechnung berücksichtigt.

Beispiel:
Die Ehefrau mit ganzer IV-Rente ist nicht erwerbstätig. Der Ehemann ohne Rente ist erwerbstätig und erzielt einen Nettolohn von CHF 42 000 pro Jahr.

 

Neu alt
Nettolohn Ehemann 42 000 42 000
./. Freibetrag       - 0 - 1 500
  42 000 40 500
davon anrechenbar 33 600 (80%) 27 000 (2/3)

 

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Kinder – Lebensbedarf

Die Regelung für den allgemeinen Lebensbedarf bei Kindern, die älter als 11 Jahre alt sind, bleibt unverändert. Für das erste und zweite Kind werden ab 2023 je CHF 10 515 angerechnet, für das dritte und vierte Kind je CHF 7 010, für jedes weitere Kind je CHF 3 505.

Für Kinder unter 11 Jahren gelten reduzierte Ansätze:

Erstes Kind 7 380
Zweites Kind 6 150
Drittes Kind 5 125
Viertes Kind 4 270
je weiters Kind 3 560

Die Höhe des Lebensbedarfs hängt von der Anzahl aller Kinder ab.

Beispiel:
Zwei Kinder sind älter und ein Kind jünger als 11 Jahre. In der EL-Berechnung wird ein Betrag von CHF 26 155 (2 x 10 515 + 1 x 5 125) für den allgemeinen Lebensbedarf der drei Kinder berücksichtigt.

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Kinder – Familienergänzende Betreuung

Für Kinder unter 11 Jahren werden neu Nettobetreuungskosten für eine notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung als Ausgabe anerkannt.

Anerkannt werden nur Kosten einer institutionellen Betreuung (z.B. Krippe, Kindertagesstätte, Tagessschule, Tagesstruktur), nicht aber einer privaten Betreuung (z.B. Grosseltern).

Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahren können weiterhin als Berufsauslagen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens berücksichtigt werden.

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Krankenkassenprämie (Grundversicherung KVG)

Bisher wurde eine Krankenkassenprämie in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie in der EL-Berechnung berücksichtigt. Neu wird die effektive Krankenkassenprämie angerechnet, jedoch maximal in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie.

Beispiele (Ansätze ab 2024):
1) Die effektive Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 540 und ist somit höher als die kantonale Durchschnittsprämie von CHF 516. Angerechnet wird in der EL-Berechnung ein Betrag von CHF 516.

2) Die effektive Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 495 und ist somit tiefer als die kantonale Durchschnittsprämie von CHF 516. Angerechnet wird in der EL-Berechnung ein Betrag von CHF 495.

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Krankenkassenprämie (EL-Mindestanspruch)

Ab 2024 entspricht die Mindesthöhe des EL-Anspruchs der höchsten kantonalen Prämienverbilligung:

Für Erwachsene CHF 5 120 (Jahr) CHF 427 (Monat)
Für junge Erwachsene CHF 3 770 (Jahr) CHF 315 (Monat)
Für Kinder CHF 1 210 (Jahr) CHF 101 (Monat)

    

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Rückerstattung rechtmässig bezogene EL

Neu sind rechtmässig bezogene EL nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass von den Erben zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten.

Die Rückerstattung ist nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40 000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten).

Die Rückerstattungspflicht umfasst die ab 1. Januar 2021 bezogenen jährlichen EL (inkl. Betrag für Krankenkasse) wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten.

Es sind höchstens die EL zurückzuerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden.

Beispiel:
Eine alleinstehende Person lebt im Pflegeheim und erhält seit 2019 EL. Die monatliche EL ab 2021 beträgt CHF 2 500. Im Juli 2021 stirbt die EL-beziehende Person. Das Reinvermögen (Nachlass) zum Todeszeitpunkt beträgt CHF 60 000.

Nachlass / Reinvermögen Todeszeitpunkt 60 000
./. Freibetrag 40 000
Maximaler Rückerstattungsbetrag 20 000

Gesamthaft wurden im 2021 EL in der Höhe von CHF 17 500 (7 x CHF 2 500) ausbezahlt. Diese zu Recht bezogenen EL müssen die Erben aus dem Nachlass zurückerstatten.

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