Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Sofern Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder das Erwerbseinkommen von derzeit maximal 7'350 Franken pro Jahr respektive 612 Franken pro Monat nicht erreichen, sind Sie zulagenberechtigt.

Anspruch

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie die folgenden Hauptvoraussetzungen erfüllen:

  • Steuerbares Einkommen von weniger als dem Grenzbetrag von 44'100 Franken. Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer.
  • Kein Bezug von Ergänzungsleistungen
  • Kein Bezug einer AHV-Altersrente (ausgenommen sind Vorbezüge der AHV-Altersrente)
  • Kein Bezug von IV-Taggelder
  • Kein Bezug von Arbeitslosentaggelder
  • Nichterwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige brauchen eine gültige Aufenthaltsbewilligung F «vorläufig aufgenommener Flüchtling» oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung B. Keinen Anspruch haben Personen mit der Aufenthaltsbewilligung N oder F «vorläufig aufgenommener Ausländer»
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Anmeldung und Änderungen

Die Familienzulagen können Sie direkt bei uns anmelden. Falls Sie durch eine Sozialbehörde unterstützt werden, kann auch Ihre Beratungsperson die Anmeldung vornehmen. 

Sind Sie erwerbstätig und erreichen einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von 7'350 Franken pro Jahr, machen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgeber geltend. Erreichen Sie den jährlichen Grenzbetrag nicht, gilt Ihr Anspruch für die Monate, in denen Sie mindestens einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von 612 Franken erreichen. Diesen Anspruch machen Sie über den Arbeitgeber geltend.

Melden Sie alle Änderungen, die einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der Familienzulagen haben, der Familienausgleichskasse.

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Finanzierung und Auszahlung

Die Familienzulagen werden vollumfänglich durch den Kanton finanziert. Die Auszahlung erfolgt monatlich direkt durch die Familienausgleichskasse.

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Häufige Fragen

  • Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosenentschädigung. Von wo erhalte ich die Familienzulagen?

    Das Arbeitslosentaggeld ist ein Ersatzeinkommen und AHV-pflichtig. Somit sind Sie einer erwerbstätigen Person gleichgestellt und werden nicht bei der AHV als nichterwerbstätige Person erfasst. Die Familienzulagen sind daher vorrangig bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage als Nichterwerbstätige. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet.

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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