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Beratungen vor Ort
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Telefonnummer: +41 62 837 89 81
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung.
Voraussetzungen
Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich.
Füllen Sie das Formular «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» aus und reichen es bei uns ein.
Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet.
Die Mutterschaftsanmeldung kann im Internet heruntergeladen oder bei der Ausgleichskasse und den Gemeindezweigstellen beantragt werden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.