

Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung.
Voraussetzungen
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich. Sie muss bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind. Verwenden Sie dazu das offizielle Formular.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann geltend gemacht werden:
Einschränkung: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.
Wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten.
Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars folgendes:
Sie haben ebenfalls Anspruch auf die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, sofern Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Die Mutterschaftsanmeldung kann im Internet heruntergeladen oder bei der Ausgleichskasse und den Gemeindezweigstellen beantragt werden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
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