Schwangere Mitarbeiterin hält sich die Hand an den Bauch

Mutterschaftsurlaub

Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch besteht ab dem Tag, an dem das Kind zur Welt kommt.

Anspruchsvoraussetzungen

Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung.

Voraussetzungen

  • Die Mutter steht zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis.
  • Sie war in den neun Monaten unmittelbar vor der Kindesgeburt obligatorisch versichert im Sinne des AHV-Gesetzes.
  • Sie war innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig.

Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.

Anmeldung

Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich.

Füllen Sie das Formular «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» aus und reichen es bei uns ein. 

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, wenn ein Kind längere Zeit im Spital bleiben muss

Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet.

Häufige Fragen

  • Wie erhalte ich die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung?

    Die Mutterschaftsanmeldung kann im Internet heruntergeladen oder bei der Ausgleichskasse und den Gemeindezweigstellen beantragt werden.

  • Wie lange habe ich Zeit, die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung einzureichen?

    Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.

  • Welche Ausgleichskasse ist für die Mutterschaftsentschädigung zuständig?

    Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.

  • Wem gehört die Mutterschaftsentschädigung?

    Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.