Familienzulagen

Hat Ihre Familie Zuwachs bekommen? Kinderzulagen und Ausbildungszulagen unterstützen Sie beim Aufziehen Ihrer Kinder.

Die Kinderzulage beträgt im Kanton Aargau 200 Franken pro Kind und Monat. Anspruch besteht ab dem Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird oder bis für das Kind eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird, falls ein Anspruch auf diese vor dem 16. Altersjahr besteht. Eltern von erwerbsunfähigen Kindern (aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung) haben Anrecht auf Kinderzulagen bis zum Monat des 20. Geburtstages.

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Die Ausbildungszulage beträgt im Kanton Aargau 250 Franken pro Monat und Kind. Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Der Anspruch gilt bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr.

Pro Kind wird eine Zulage ausgerichtet. Können mehrere Personen die Familienzulagen beantragen, regelt das Gesetz den Anspruch auf Familienzulagen. Weitere Eckwerte lesen Sie in unseren Merkblättern.

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Häufige Fragen

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland ausbezahlt?

    Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

  • Besteht trotz Kinderrente der AHV oder IV oder einer Waisenrente Anspruch auf Familienzulagen?

    Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist.
    Eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig. Auch wenn das über 18-jährige erwerbsunfähige Kind einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, besteht weiterhin Anspruch auf die Kinderzulage, nicht aber auf die Ausbildungszulage.

  • In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?

    Die Familienzulagen für Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und in der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV) geregelt. Die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und in der Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV) geregelt. Weiter gelten die Bestimmungen des Kantonalen Familienzulagengesetzes und der Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009 vom 29. Oktober 2008.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

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