Schneiderin sitzt in ihrem Atelier

Freischaffende Mitarbeitende

Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten oft auch freie Mitarbeitende und Freelancer. Wer entrichtet deren AHV-Beiträge?

Arbeitgeber klären zunächst ab, ob freie Mitarbeitende AHV-rechtlich als unselbstständig- oder selbstständigerwerbend gelten.

Oft gelten freie Mitarbeitende als Unselbstständigerwerbende und die Auftrag- oder Arbeitgebenden sind darum abrechnungspflichtig. Zum Beispiel wenn die Mitarbeitenden kein Unternehmerrisiko tragen und sie organisatorisch in die Abläufe und Struktur der Unternehmung eingebunden sind.

Verlangen Sie von freischaffenden Personen eine Bestätigung für Selbstständigerwerbende. Die SVA stellt solche aus. Melden Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Ausgleichskasse. Sie prüft das Arbeitsverhältnis AHV-rechtlich.

Für die Beurteilung sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Erklärungen oder Vereinbarungen der Vertragsparteien haben darauf keinen Einfluss.

Jetzt den SVA-Newsletter abonnieren und auf dem Laufenden bleiben

Beitragszahlungen, Gesetzesänderungen, Präventionsangebote – verpassen Sie und Ihre Mitarbeitenden keine wichtige Informationen aus der Welt der Sozialversicherungen: Abonnieren Sie jetzt unseren SVA-Newsletter.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.