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Beiträge und Verwaltungskosten

Arbeitgebende und Arbeitnehmende finanzieren die Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam.

Sie ziehen die Beiträge direkt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab. Gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil überweisen Sie diese Ihrer Ausgleichskasse.

Beitragspflicht

Beginn und Dauer der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet mit dem Referenzalter und dem Ende der Erwerbstätigkeit.

Mitarbeitende im Rentenalter

Für Männer und Frauen liegt das Referenzalter bei 65 Jahren. Bei Frauen wird dies stufenweise erhöht Es gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr. Sie bezahlen nur Beiträge an die AHV, IV und EO für den Einkommensteil, der den Freibetrag übersteigt. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen.

Wer nach dem 65. Geburtstag weiter erwerbstätig ist, kann auf den Freibetrag verzichten und die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Dadurch besteht die Möglichkeit Beitragslücken zu schliessen und die AHV-Rente zu verbessern.

Internationale Tätigkeiten
Beschäftigen Sie Personen im Ausland oder mit Wohnsitz im Ausland?

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Beiträge

Lohnansätze
Sie ziehen die Beiträge direkt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab und überweisen diese mit dem Arbeitgeberanteil Ihrer Ausgleichskasse.

Die Arbeitgebenden tragen die Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse vollumfänglich.

Wer bezahlt welche Beiträge?

Lohnansätze ab 01.01.2023

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.25%

0.25%

0.5%

Total AHV/IV/EO

5.3%

5.3%

10.6%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

 

Lohnansätze vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.25%

0.25%

0.5%

Total AHV/IV/EO

5.3%

5.3%

10.6%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatsanteil über CHF 12'350 bzw. Jahresanteil über CHF 148'200

0.5%

0.5%

1.0%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

 

Lohnansätze vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.225%

0.225%

0.45%

Total AHV/IV/EO

5.275%

5.275%

10.55%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatsanteil über CHF 12'350 bzw. Jahresanteil über CHF 148'200

0.5%

0.5%

1.0%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

Der massgebende Lohn umfasst das gesamte Bar- und Naturaleinkommen.

Liste der Bar- und Naturaleinkommen.

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Verwaltungskosten auf Lohnbeiträgen

Die Ausgleichskasse bestimmt die Höhe des Beitragssatzes. Er beträgt maximal 3 Prozent der AHV-Lohnsumme und sinkt bei steigender Lohnsumme. 

Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge erfolgt auf der Basis der jährlich abgerechneten AHV/IV/EO-Beiträge.

 

Lohnsumme  VK-Beitragssatz
0bis50‘0003.00%
50‘001bis250‘0002.40%
250‘001bis500‘0001.50%
500‘001bis800‘0001.20%
800‘001bis1‘000‘0001.00%
1‘000‘001bis2‘000‘0000.85%
2‘000‘001bis3‘000‘0000.75%
3‘000‘001bis5‘000‘0000.70%
5‘000‘001bis6‘000‘0000.60%
6‘000‘001bis7‘000‘0000.55%
 über7‘000‘0010.50%
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Häufige Fragen

  • Sind Angestellte im Haushalt weiterhin AHV-pflichtig, wenn sie bereits das ordentliche Rentenalter erreicht haben?

    Für Personen im ordentlichen Rentenalter gilt ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat bzw. 16'800.00 Franken im Jahr. Sie zahlen nur Beiträge an die AHV/IV/EO für den Einkommensteil, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen. Für frühpensionierte Personen gilt der Freibeitrag nicht.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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