AHV-Beiträge bei Haushaltshilfen

Wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen, werden Sie zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber. Somit rechnen Sie auch Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Angestellten ab.

Im Privathaushalt ist fast jede Entlöhnung AHV-pflichtig. Nur Jugendliche bis 25 Jahre und mit weniger als 750 Franken Einkommen pro Jahr müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

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Hausdienstarbeit

Als Hausdienstarbeit gelten folgende Tätigkeiten:

  • Raumpflege
  • Au-Pair
  • Babysitting
  • Betreuung von Kindern oder älteren Personen
  • Haushaltshilfen
  • Aufgabenhilfen
  • Tätigkeiten im oder ums Haus herum (z.B. Gartenarbeiten)
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Beitragspflicht

Beginn und Dauer der Beitragspflicht

Grundsätzlich sind Angestellte ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn Ihre Angestellten das Rentenalter erreicht haben.

Hausangestellte im Rentenalter

Bei Männern ist das ordentliche Rentenalter 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre. Wer weiterhin arbeitet, bleibt beitragspflichtig. Allerdings bezahlen Sie nur dann AHV/IV und EO Beiträge, wenn Sie pro Monat mehr als 1'400 Franken bzw. mehr als 16'800 Franken pro Jahr verdienen. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen.

Lohnbeiträge bezahlen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber melden Sie uns im Voraus Ihre provisorische Lohnsumme. Daraus berechnen wir die AHV-Beiträge und schicken Ihnen alle drei Monate eine sogenannte Akontorechnung. Bezahlen Sie Ihren Angestellten allerdings weniger als 10'000 Franken pro Jahr, erhalten Sie Ihre Rechnung nur einmal im Jahr. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden keine Akontobeiträge in Rechnung gestellt.

Ende Jahr erhalten Sie jeweils automatisch von uns eine Aufforderung, um die Lohnmeldung einzureichen. Sie deklarieren uns die effektiven, einzelnen Bruttolöhne Ihrer Angestellten. Aufgrund dieser Bescheinigung stellt das Fachteam der SVA Aargau die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge in Rechnung. Bereits einbezahlte Akontobeiträge fliessen in die Abrechnung ein.

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Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und FAK

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung ALV teilen Arbeitgebende mit den Arbeitnehmenden je zur Hälfte. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) und an die Verwaltungskosten (VK) bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden.

Sie ziehen bei jeder Lohnauszahlung die Beiträge direkt vom Lohn der Arbeitnehmenden ab.

Diese Tabelle zeigt, wer welche Beiträge bezahlt.

Lohnansätze ab 01.01.2023

   

Arbeitgeber

Arbeitnehmende

 

Total

AHV/IV/EO

 

5.3%

5.3%

 

10.6%

Verwaltungskosten

 

Je nach Lohnsumme

     

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

 

1.1%

1.1%

 

2.2%

Familienausgleichskasse

 

1.45%

    1.45%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

       

5.0%

 

Lohnansätze vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

   

Arbeitgeber

Arbeitnehmende

 

Total

AHV/IV/EO

 

5.3%

5.3%

 

10.6%

Verwaltungskosten

 

Je nach Lohnsumme

     

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

 

1.1%

1.1%

 

2.2%

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatsanteil über CHF 12'350 bzw. Jahresanteil über CHF 148'200

 

0.5%

0.5%

 

1.0%

Familienausgleichskasse

 

1.45%

    1.45%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

       

5.0%

 

Umrechnung Nettolohn in Bruttolohn

Sie zahlen den Nettolohn aus und übernehmen somit auch die Arbeitnehmerbeiträge für Ihre Angestellten? Gleichwohl rechnen Sie den Bruttolohn mit Ihrer Ausgleichskasse ab. Unter dem unten aufgeführten Link finden Sie die Tabelle zur Umrechnung. Sie können den Nettolohn auch mit einer der folgenden Formeln zum Bruttolohn umrechnen:

ab 01.01.2021

  • Ordentliches Abrechnungsverfahren mit Nettolohn bis 11'562.-/Monat
    = Nettolohn / 0.93625
  • Ordentliches Abrechnungsverfahren mit Nettolohn über 11'562.-/Monat
    = (Nettolohn + 74.10) / 0.94225
  • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (BGSA)
    = Nettolohn / 0.88625

 

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Mein Anliegen

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