Bin ich selbstständig?

Die AHV unterscheidet zwischen Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden.

Als unselbstständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Als sozialversicherungsrechtlich selbstständigerwerbend gelten Frauen und Männer die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Selbstständigerwerbende

  • treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab
  • tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten
  • können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus
  • können andere Personen beschäftigen

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbstständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbstständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen, und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Selbstständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

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Beitragspflicht

Selbstständigerwerbende bezahlen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge. Die Beitragspflicht endet, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

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Beiträge von selbstständigen AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter selbstständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Auf das erzielte Einkommen wird ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich abgezogen.

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Beitragsfestsetzung

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Kapitalgewinne

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