Es gibt Situationen, in denen auch nichterwerbstätige Personen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. So können spätere Beitragslücken vermieden werden, die Rentenkürzungen zur Folge haben.
Beginn der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 10. Juni 2020 den 20. Geburtstag feierte, bezahlt Beiträge ab 1. Januar 2021.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer beginnt das Referenzalter mit 65 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis und mit 1963 gibt es eine gestaffelte Anpassung auf 65 Jahre.
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen.
Ausnahmen
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Ein Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
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