

Ab dem 18. Altersjahr besteht für angestellte Ukrainerinnen und Ukrainer die AHV-Beitragspflicht. Voraussetzung ist ein Lohn von mindestens 2'300 Franken jährlich.
Ebenfalls müssen Sie für angestellte Personen eine Unfallversicherung und ab einem jährlichen Lohn von 21'510 Franken eine BVG-Versicherung abschliessen.
Ukrainerinnen und Ukrainer, die in der Schweiz arbeiten, haben Anspruch auf Familienzulagen.
Ukrainische Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie vor der Geburt während 9 Monaten in der AHV/IV/EO versichert gewesen sind und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Anfangs März hat der Bundesrat den Schutzstatus S für Ukrainerinnen und Ukrainer aktiviert. Mit diesem Status erhalten die Geflüchteten rasch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und den Ausweis S, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen.
Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Ebenfalls darf mit diesem Status nach einem Monat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Dafür wird eine Arbeitsbewilligung der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde des Arbeitskantons benötigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BSV.
Anfragen zu den Sozialversicherungen der 1. Säule für geflüchtete Personen aus der Ukraine können Sie an info@sva-ag.ch richten. Gerne sind wir für Sie da.