Kinder- und Waisenrenten

Die AHV und die IV bezahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen an Kinder von IV-Rentnerinnen und -Rentnern, Altersrentnerinnen und -Rentnern sowie von Verstorbenen aus.

Kinderrente

Rentenberechtige Personen haben Anspruch auf eine Kinderrente für Söhne und Töchter bis zum 18. Altersjahr.

Der Anspruch verlängert sich, sofern sich Ihr Kind in Ausbildung befindet, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag. Auch für Pflegekinder besteht unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Kinderrente. Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

Die Ausbildungsbestätigungen der Kinder werden der Anmeldung für die Alters- oder Invalidenrente beigelegt.

Die Kinderrenten zu den Einzelrenten der beiden Elternteile werden allenfalls plafoniert. Dies gilt auch, wenn für ein Kind sowohl eine Kinder- als auch eine Waisenrente ausgerichtet werden. Die Summe dieser Renten darf höchstens 60 Prozent der maximalen Einzelaltersrente betragen. Liegen sie über diesem Betrag, werden die Renten angepasst.

 

Mehr
Weniger

Waisenrente

Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Die Ausbildungsbestätigungen der Kinder werden der Anmeldung für die Hinterlassenenrenten beigelegt.

Wenn zwei Waisenrenten bzw. eine Kinder- und eine Waisenrente zusammentreffen, werden diese allenfalls plafoniert. Die Summe der Renten darf höchstens 60 Prozent der maximalen Einzelaltersrente betragen. Liegen sie über diesem Betrag, werden sie angepasst.

Mehr
Weniger

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.